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§ 1 .

Die vereinten Bibliotheken des Dr. Senckeuberg'schen medicinischen Instituts, der Senckeuberg'schen naturforschenden Gesellschaft, des physikalischen und ärztlichen Vereins, sowie des Vereins für Geographie und Statistik sind an allen Wochentagen von 101 Uhr und Samstag ausgenommen von 68 Uhr geöffnet. Das Ausleihen von Büchern findet nur in den Vormittagsstunden statt.

8 2.

Das Lesezimmer ist dem Publikum zugänglich und Jedermann kann daselbst Bücher zur Einsicht erhalten. Bücher, die am Abend im Lesezimmer benützt werden sollen, müssen bis spätestens 11 Uhr am Vormittag des betreffenden Tages schriftlich bestellt sein.

8 3.

Zur Entleihung von Büchern sind berechtigt die Mitglieder der betheiligten Vereine und deren Docenten, ferner die vor­dem Jahre 1867 hier recipirten Aerzte. Auswärts wohnende Mitglieder, sowie andere Personen, haben den Bürgschein eines hier wohnenden Mitgliedes beizubringen. Die Zahl der zu gleicher Zeit an einen Einzelnen zu verleihenden Bände ist auf sechs beschränkt; zwei Brochüren werden für einen Band gerechnet.

8 4.

Für ein gebundenes Buch ist die Entleihzeit 4 Wochen. Dieselbe kann jedoch stillschweigend verlängert werden, wenn das Buch nicht von anderer Seite in Anspruch genommen wird. Selbstverständlich unterbricht die jährliche Revision diese Frist.

8 5 .

Jeder Entleiher ist verpflichtet, der von der Bibliothek an ihn ergangenen Aufforderung zur Zurückgabe unbedingte Folge zu leisten, ferner im Falle einer Reise von mehr als acht Tagen die Bücher vorher znrückzugeben, wenn auch die Entleihungsfrist noch nicht abgelaufen sein sollte.

Wenn ein Buch auf wiederholte Aufforderung nicht zurückgegeben wird, so ist dies dem Bibliotheksdepntirten der Dr. Senckeuberg'schen Stiftnngsadministration anzuzeigen.

8 6.

Wenn ein Docent oder ein vortragendes Mitglied ein Buch znm ausdrücklich erklärten Zweck eines Vortrags verlangt, so genießt derselbe unter allen Umständen ein Vorzugsrecht, jedoch nur ans die Dauer von 14 Tagen. Ist das Buch ausgeliehen, so ist es von dem Entleiher mit Angabe des Grundes und Hinweisung auf die Bibliotheks-Ordnung alsobald einzusordern.

8 7.

Lexika, bibliographische Schriften, Tabellen, Wandkarten und die im Lesezimmer anfliegenden ungebundenen Zeitschriften können nicht ansgeliehen werden. Ein Gleiches gilt von einzelnen Werken, wenn deßhalb eine Bestimmung von Seiten des Gebers oder Stifters obwaltet. Namentlich können die mit dem Wappen Senckenberg's bezeichneten ursprünglichen Bücher des Stifts nicht außerhalb des Gesammtumfanges der Stiftsgebäude entliehen werden.

8 8 .

Registerbände, welche sich über ein Sammelwerk erstrecken und zum Handgebrauch stets in der Bibliothek sein müssen, können nur ausnahmsweise am Schlüsse der Bibliotheksstunden und zwar nur bis znm anderen Tag, unter Zusicherung der unfehlbaren zeitigen Rückgabe entliehen werden.

8 9.

Erhebliche neue Beschädigungen an einem zurückgebrachten Buche werden dem Ueberbringer zur Anerkennung vorgezeigt und der Eigenthümer des Buches wird von dem Schaden in Kenntnis; gesetzt. Bei grober Fahrlässigkeit sind die Bibliothekare berechtigt und wenn der Schaden groß ist verpflichtet, mit fernerer Verabfolgung von Büchern bis auf Weiteres einzuhalten. Die Entscheidung vermittelt die Administration der Dr. Senckenberg'schen Stiftung bei der betreffenden Gesellschaft.

8 10 .

Für eine alljährlich vom 1. bis 15. Juni stattfindende Revision werden sämmtliche entliehene Bücher in der letzten Hälfte des Monats Mai durch Bekanntmachung im Jntelligenzblatt eingefordert und die bis zum 1. Juni etwa noch rückständigen Bücher auf Unkosten der Entleiher beigetrieben. Während der Revisionszeit sind die Bibliothekare mir gegen die im § 6 begriffenen Mitglieder und die im Interesse der Sammlungen beschäftigten Sectionäre zur Ausleihung von Büchern verbunden. Wer nicht alle rückständigen Bücher abgeliefert hat, kann vorher keine neuen entleihen.

8 11 .

Der Eintritt in die Bibliothekssäle ist nur unter Begleitung eines Bibliothekars gestattet.

Irankfurl "/W., den l. März 1897. und 7. Dezember 1898.