In jedem Jmpfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt ode^ jeiner Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welches die Kinder das zwölfte Lebensjahr' zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so ,fnuß sie spätestens i'fi nächsten Jahre wiederbolt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Täge nach der Impfung dem Arzte zur. Besichtigung vorgestettt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzöge«! geblieben sind, haben Geld­oder Hast verwirkt. ^ !

Bemerkung.

DasHormular I. kommt für alle Impfungen zur Anwendung, durch welche der gesetzlichen Pflicht genügt ist und

zwar sowohl bei der ersten Impfung (§. 1, Ziff. 1 des Jmpfges.), als bei der späteren Impfung (Wiederimpfung, § ; 1, Ziff. 2. des Jmpfgesetzes). * , j

. Im Uebrigen ist z'u unterscheiden:

1. War die Impfung .bei dem ersten oder zweiten Male erfolgreich,^ so ist zwischen den Portenzum ..... Male"

^ das Worterstensoderzweiten" und zwiflben den WortenM<Äe.Erfolg" !has Wortmit" einzusch^en;

^ 2. Ist die Impfung zum dritten Male (§. 3 des Jmpfges.) wiederholt worden, so ist zwischen den Worten zum

.Male" das Wortdritten", und zwischen den Worten ^.,Male.Erfolg", je nachdem die Impfung

erfolgreich oder erfolglos war, das Wortmit" oder das Wortohne" einzuschalten.! ^