Uerhallungs - Maßregeln bei Erkrankungen der Kaßemrülglieder.
I. Für Mitglieder, welche im hiesigen Gemeindebezirk wohnen.
1. Hier wohnende Mitglieder (d. h. alle, welche sich nicht regelmäßig jeden Abend nach einem auswärtigen Wohnorte begeben» dürfen sich, wenn sie erkranken ohne Genehmigung des Vorstandes nicht nach außerhalb begeben, andernfalls sie keinerlei Krankenunterstützung erhalten.
2. Sie haben vielmehr den Kasien-Tlrzt des hiesigen Bezirks, in welchem sie wohnen, mit dieser Legltimatlonstarte versehen, während der Sprechstunden (vgl. das Verzeichmß auf der Rückseite) aufznsuchen, wenn ihr Zustand dies gestattet, oder um seinen Besuch zu bitten, falls sie nicht wegefühig sind. Der Arzt wird sie noch an demselben Tage besuchen, wenn die Bestellung vor 8 Uhr Morgens erfolgt.
3. Ist die Krankheit mit Erwerbsunfähigkeit verbunden, so hat das erkrankte Mitglied sich mit den vorgeschriebenen Krankenscheinformularen (siehe die unten angegebenen Verkaufsstellen) zu versehen und solche dem Kassen-Arzt in derselben Woche, für welche es Krankengeld beansprucht, zur Ausstellung des Krankenscheins vorzulegen.
4. Der Krankenschein muß jede Woche am Freitag Nachmittag zwischen 3 und 5 Uhr oder Samstag Vormittags zwischen 8 und 1 Uhr bei der Kasse vorgelegt werden, andernfalls keine Krankennnter- stühung gewährt wird.
5. Nur diejenigen, welche vom Kassen-Arzte behandelt werden, haben Anspruch auf Krankenunterstützung, auch werden Kosten, welche durch Berathung eines anderen Arztes erwachsen, nicht ersetzt.
6. Die von den hiesigen Kassen -Aerzten behandelten Mitglieder können sich wegen der ihnen verschriebenen Arzneien, solange nicht anderes bestimmt wird, -an jede in Frankfurt, Sachsenhausen oder Bornheim gelegene Apotheke wenden.
7. Die leeren Gläser, Flaschen n. s. w. müssen bei Wiederholung der Arznei rein an die Apotheke znrückgegeben werden; andernfalls ist das Kassenmitglied ersatzpflichtig.