Zur Beachtung.
.1. Das Ansgebot geschieht am Wohnort der Brautleute. Haben dieselben verschiedene Wohnorte, so ist das Aufgebot Ln beiden erforderlich und
erfolgt nach den daselbst bestehenden Formen'
2. Das Aufgebot verliert seine Wirkung, wenn seit seiner Bekanntmachung ein Jahr verstrichen ist, ohne daß die Ehe geschlossen worden wäre.
3. Der Abschluß der Ehe kann erfolgen, wenn seit der Bekanntmachung des Aufgebots 14 Tage verflossen sind, und sonst kein Anstand vorwaltet.
Waren die Brautleute an verschiedenen Drten aufzubieten, so muß vor der Trauung nachgewiesen werden, daß ans das auswärtige Aufgebot kein Einspruch erfolgt ist.
4. Die bürgerlichen Trauungen werden im Römer Montag, Mittwoch und Freitag Vormittags zwischen 9 bis 12 Uhr vollzogen. Die beabsichtigte Zeit
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R HNWW Die Verlobten haben zur Trauung weSlgstens zwei großjährige männliche Zeugen mitznbringen. j
Das bloße Erkenntniß des Aufgebots darf nicht als Bescheinigung über geschehene und ohne Einspruch gebliebene Heiraths-Ankündigung gebraucht werden.
Die äußere Form einer auswärts geschlossenen Ehe wird nach den Gesetzen des Orts beurtheilt, wo der Abschluß erfolgte.
fl. 2. — kr. - 30 „
Aufgebot , Auszug . Stempel .
fl. 3. 30 kr.