Strafgesetzbuch für das deutsche Reich.
8 363 .
Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zweck seines besseren Fortkommens zu täuschen, Legitimationspapiere, Dienst- oder Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder verfälscht oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern bestraft.
Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher zu demselben Zweck von solchen für einen Anderen ausgestellten ächten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten Zweck überläßt.