Mests sieht sich veranlaßt/ das dahier dienende Gesinde auf folgende Verordnungen bosondei aufmerksam zu machen:

1. ) Zeder Fremde/ der hier dienen will/ muß hierzu bei dem Gesinde-Bureau durch Vorlage ein«

Heimathscheins und eines obrigkeitlichen Zeugnisses über sein stittliches Betragen zuvor die Erlau niß sich auswirken. 4

2. ) Tritt ein Dienstbode aus einem Dienst/ und nicht an demselben Tage in einen andern'/ so ha?

sich wegen seines Aufenthalts* und Betragens in dieser Zwischenzeit vollständig auszuweisen od zu gewärtigen/ daß er zu fernerem Dienen nicht werde zugelassen werden.

3) Zeder Dienst ohne Ausnahme und wenn /er selbst nur einige Tage gedauert hat/ muß in dei Dienstbüchlein eingeschrieben werden.

4. ) Ein neues Dlenstbüchlein mirb nur dann ertheilt/ wenn das frühere bereits vollgeschrieben/ od

ohne Verschulden des Inhabers/ worüber jedoch vollständige. Nachweisung'erbracht werden muß verlohrcu gegangen ist. Wird diese Nachweisung nicht erbracht/.so wird das fernere Dienen dahi nicht gestattet/ und unter Umständen noch weitere Strafe verhängt. In das neue Dienstbuch wo den die Zeugnisse des früheren auf Kosten des Inhabers eingetragen.

5. ) Jede Fälschung dieses Dienftb^chleins d. h. jede von Seiten des Inhabers oder mit dessen Wiss,

durch andre unbefugte Personen darin vorgenommene Veränderung/ bestehe dieselbe in Zusätze oder Ausstreichungen u. s. w..^wird an dem Znhaber mit Arrest und Ausweisung bestraft.

6. ) Das Gesinde hat/ wenn die Dienstherrschaft zahlungsunfähig wird/ für seinen rückständigen Lok

ein Vorzugsrecht anzusprechen/ jedoch nicht über in Jahr und drei Monate vom Tage des Eo curserkentnisses oder der angeMlten Klage an, zurückgerechnet so daß also ein von längerer Z« her rückständiger Lohn keine besondere Berüksichtigung zu gewärtigen hat

Fr»ukkurt den 20 März 1837.

Voll; ex-Amt.