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Eines Theils,

Nachdeme er von seines in Gott ruhenden höchstfeligen Röniges Majestät glorwürdigsten Anden­kens, besage des in seinem ^

Imprello de 1757. ibique pag. 6. Beylage fub lit. A a. ersichtlichen allergnadigsten Aufnahme katent 66. Dreßden den 31. August. 175z. unter der exprel- sen Berbindung sich mit seinem ganzen Vermögen in Sachsen zu possessiomren, zum wirklichen gehei­men Kriegörath, Vasallen und Unterthanen;

Und sein ältester Sohn, unter der ihme allerhuldreichest zugesagten Hof-und Mitien? Raths- Stelle bey der Landes - Regierung zu Dreßden nach adlolvitten Reisen ( davon dieser aber zu VttMchtigUNg dieser Vorbedingung, zu seinem unverschmerzlichen Verlust und unersetzlichen Schaden, per ampliffimuni Magißratum , mittelst Arreßkm§ seiner Ihm zu dem Ende vom Vater fub renunciatione ufusfru&us pater- förmlichst cedirfeu Maternorum , indem er ihm nichts anders geben, nichts anderes anweisen konnte, wozu doch lVIagiKratus das mindeste Recht noch Befugnuß nicht hatte, wider die darüber bey S. Römisch Raiserl. Majest. nachgeseßten Reichs - Hofrath unablaßig geführte, nachdrücklichste, mit tausend Thranen gemischte Beschwerden, auch darinnen zu seinem favor emanirte Kaiserl. Conclufa und Paritorias, die jenev aber nicht befolget, sondern höchststrasticher Weise vlllpendiret hat, impune abgehültell, und damit aller seiner in Sach­sen, nach abfolvirten Reisen, aus ihn wartenden unwiederbringlichen Vortheilen miteins betäubet werden börfen) in solcher (Zualitaec auf-und angenommen worden.

Und nachdeme Er sich, der allerhöchsten Köniql. Thurfürstl. Gesinnung, und seiner eige­nen Verbindung gemäß, darzu durch den mit dem L. §. R. von Damniz, fub poena conventionali 10000. Thr. auf den RtUUNgs - oder MßhaltUNgs-Fall, unter allerhöchstem Aönigl. vorwissen und Genehmigung, Hlücklichst getroffenen Rauf über mehr von ihm allemal aber mit der bittersten Empfindung seines noch darüber blutenden Herzens benannte Ritter-Güter, Gutta , Gleina und Brö,e,cumPertinemüs,m der'obern Lauß­nitz vollkommen qualilicirt hatte;

anberer @£jißten nicht zu Werke gehen können, als er mit aktenmaßigep Begründung auf die Grund-Gesetze seiner Vater - Stadt zu Werke gegangen ist, wo er nicht

1) Sich der ihm, seinem altern Sohn, und seinem ganzen Hause angesicherter Rönigl. Churfürstl. Gnaden und Dulden vor der ganzen Melt aus die allerlascheste, niederträchtigste,-und straflrchst- unerkenntliche Art unwürdig machen;

2) Dem L. C. R. von vamniz die hinc iude ffipulirte poenam conventionalem ad ioooo* Thr., deren er sich doch, per arreüum ommmn bonorum coaÄus, mittelst baarer Abfindung von 6000 st., welche ihm besage

ImpreM ful de 1764. Ibique p. 7. feqq.

aufzutreiben schwer gestanden sind, entledigen mäßen ,oum omnl caufa so NNNöthlg als gegen ftitl Hans

unverantwortlicher Welse baar auszahlen; und

3) sich damit und sein ganzes unschuldiges Haus den, in gesitteten Welten, Gott zum Preis, bisher noch nicht erhörten und wider alle Menschlichkeit selbst streitenden Magistratischen Zudringlichkeiten, Bedruck und Verfolgungen völlig preis geben, und zugleich der ganzen Melt aller Hülfe und Mitleis dens unwürdig, nackend und blos zum Gelachter darstellen sollen.

Andern Theils,

Daß er alle darunter ergangene Allerhöchste Raiserl. Refcripta, Condufa und Verordnungen nicht allein buchstäblich allergehorsamst befolget/ sondern auch noch Mehr chun und auf sich nehmen wollen, als ihm der höchstpreisliche Reichs - ^ofrath auferleget hatte, um nur dadurch seinen so fest beschlossenen Ab­zug in Sachsen zu befördern, und seine Parole zu erfüllen, mithin nicht das mindeste sich zu Schulden kom­men lassen; hingegen ab Seiten Ampliffimi Magiftratus immerfort taube Dhren, verschlossene Thüren gesun­den habe; dadurch aber, und durch diese magistratische Vilipendenz der Raiserl. Refcripfen de 13. Jan. &

3. Nov. 1756. und auf einander gefolgten Pariconen, tellantibua totis a&isfuis & impreffis, in den erstaun­lich großen und unermeßlichen Schaden frivole, ftudiofe, operofe &peflime ge stürzet worden ist.

Im

übrigen darf der G. K. R. v. Reineck nochmalen, unter glorreichester Regierung unsere großen Kaisers Jojephi II. dem Allererleuchtesten und Allergerechtesten der Monarchen , allen denjenigen Trug biethen, welche ihn aus seinen, dem unpartheyischen publico viel hundertmal im Druck vor Augen gelegten Abzüge - Aöten, einer Unwahrheit eines/iri/r beschuldigen mögen, wie er leyder hier und dar in der Stille vernehmen mäßen, weil man öffentlich das Licht scheuet, in der bösen Absicht: calumniare audader, fimper aliquid har et.

Demnach folget:

I.