-Mir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt
fügen der löblichen Bürgerschaft hiermit zu wissen:
Da die Zeit herannaht, welche der Art. 14 der Constitutions-Erganzungsacre zur Versammlung des gesetzgebenden Körpers festsetzt, so werden die hiesigen christlichen Bürger in Gemäßheit Art. 11 der Constitutions-Ergänzungsacte, eingeladeu, über die Bildung des Wahl-Collegiums der 75 Bürger, welche die zur nächsten gesetzgebenden Versammlung bestimmten 45 Glieder aus löbl. Bürgerschaft zu wählen haben, in drei Abtheilungen abzustimmen.
Der so oft und in den bedenklichsten Zeiten erprobte Bürgersinn wird sich auch bei diesen Urwahlen — welche die Grundlage derjenigen Wahlen bilden, durch welche die Männer bestimmt werden, denen der wichtige Beruf zukommr, über die vorzüglichsten Gegenstände des Staatshaushalts, zum gemeinen Resten, und ohne Privat-Interesse mit zu stimmen — bewähren.
Dieser Bürgersinn, der Sinn für Gemeinwohl, Recht und Ordnung, welcher die löbliche Bürger- und Einwohnerschaft beseelt, ist es, der sich in den Bewegungen einer verhängnißvollen Zeit im schönsten Lichte zeigt, und so lange dieser Sinn in unserer Mitte herrscht, wird auch das Band der Einigkeit, eine Frucht unserer glücklichen Verfassung, unauflösbar seyn.
Möge daher jeder stimmberechtigte Bürger, in diesem Geiste der Eintracht, seinen Vorschlag bei den zu diesem Zwecke niedergesetzten bürgerlichen Behörden einrcichen.
Die hierzu bestimmten Tage und Stunden sind Montag den 8. und Dienstag den 9. Octbr. l. I. von 9 — 12 und 3 — 6 Uhr.
Die erste Abtheilung, nämlich:
„die Adelichen, die Gelehrten aller Facultaten . die dazu gehörigen Sraatso/ener und „Geistlichen der drei christlichen Confessionen, die Procuratoren und Notarien einbegriffen, „alle andere zum gelehrten Stand nicht gehörige Staatsdiener, die Linienoffiziere aller „Grade, die Gutsbesitzer, die als Rentenirer eingeschriebenen Bürger, die Schul-, Sprach- „und sonstige Lehrer, so wie alle nicht zünftigen Künstler," reichen ihre Stimmzettel ein bei der in dem Canzlei-Zimmer der gesetzgebenden Versammlung im Haus Limpurg neben dem Römer versammelten bürgerlichen Behörde.
Die zweite Abtheilung, nämlich:
„alle Handelsleute und zwar ohne Unterschied, Banquiers, Groß- und Kleinhändler, die „Gasiwirthe, verbürgerte Buchhalter und Handlungs-Commis, die geschwornen Makler, „die Krämer und alle zu keiner Zunft gehörigen Wirthe," geben ihre Stimmzettel ab bei der im Kai fersaal im Römer desfalls niedergesetzten bürgerlichen Behörde.
Die dritte Abtheilung aber, nämlich:
„alle zünftige Handwerker und Künstler, auch alle, den zwei andern Abtheilungen nicht „zugewiesene Bürger, welche irgend ein sonstiges gesetzlich erlaubtes Gewerb und Nahrung dahier treiben,"
haben ihre Stimmzettel bei der in dem Sitzungs-Saal der gesetzgebenden Versammlung im Haus Limpurg neben dem Römer versammelten bürgerlichen Behörde abzugeben. Dabei ist zu bemerken, daß jeder
a) zwar nur Personen, die zu seiner Abtheilung gehören, aber ohne alle Berücksichtigung - des Stadtquartiers, worin der zu wählende wohnt, in Vorschlag bringen kann, daß jedoch
b) keine Rathsglieder, und
c) keine Mitglieder des ständigen Bürger-Ausschusses gewählt werden können, weil diese auf anderem Wege in den gesetzgebenden Körper gelangen.
Beschlossen in unserer Rathsversammlung, am 27. September 1832.
An merk. Gedruckte Stimmzettel zum Ausfüllen werden mit diesem Rathschluß umgetbeilt.