Coexecutoren.
Ad § 13.Stadtschultheiss,erster Syndicus,51 er Senior.
Hätte dieser einer einen grossen FAhler und wäre zum Beispiel ein Feind der Medicorum,könnte er perhorrescirt und verworfen werden,sodenn ex Collegio eines ^.eden ein anderer erbeten werden von dem Collegio(der Aerzte).
(Schtdulae pg.20.)
Ad § 14.Eventuale Coexecutores.
Nicht anders als im Falle Physici ihre Schuldigkeit nicht thä= ten und das Collegium Medicum,Arme oder auch meine Familie vide notata ad § 1 sollten bey Rath oder den Herrn Inspectren zuvor Klage anbringen.
Nach Gefallen aber Hände eimzuschlagwn(§17) die Ihrigen zu ingeriren,dem Medico Collegio einzugreifen,aus Eigennutz und anderen bösen Absichten,.... soll hier absolument nicht Platz
haben.. Es wären solche senatus und civica Collegia auch
meine Verwandten zusammen,nicht senatus allein,so hier Recht zu schaffen hätten,
^Schedulae pag.25 u.26%
Meine Absicht ist nur,dass wenn die Ae&zte redlich handeln, ihnen nicht eingeredet*werde,und die 3 Herrn Inspectores nur die Rechnungen nachsehen und finem Instituti manuteniren.
(Schedulae pg.29)
Daher auch Medici ex § 13 des Raths,senatus und der übrigen Inspectores nur in besonderen Vorfa ll enheiten sich bedienen
sollen nicht in medicis Q die senatus nicht versteht.) son=
dem nur in hohen Dingen so was anzuordnen, auf der Medicorum requis ition,de liberando.consulendo ,non imperando beyräthlich zu sein.
(Schedulae pg. 30)