Selbständigkeit der Stiftung .
Meine Stiftung soll allzeit separat bleiben und niemal vermengt mit Stadtsachen,damit nicht die Gewalt darüber in fremde Hände komme,die den heilsamen Endzweck vereitele.
(Schedulae pg.6)
Zu § i7 des Stiftungsbriefes:
Hände einzuschl&gen Nb.ist wohl zu verklausuliren wegen §14 gedachter eventualen coexecutoren,damit nicht der Schultheiss und erste Syndicus sich ermächtigen in allen Fällen Maas zu geben,m ohne dass sie in streitigen Fällen reqirirt würden von dem Collegium medicum und den 51 er Senior überstimmten und sein Votum unkräftig machten.
(Schedulae pg.27)
Quovismodo zu verhüten,dass nicht der Rath die Hände einschlage un^sich der Stiftung bemächtige.
(Schedulae pg. 11)