^ Vorschriften

ür die Amtshandlungen iier Stiftungyadmtnistration^

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Die Willensmeinuhgan-Senckenbergs Über die Errichtung und

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in nag

n Vorschriften

die Verwaltung seiner Stiftung^ nieder

r' l) der Stiftungsbrfbf vom 18.August 1763 und die Zugabe zu

diesem vom 16.Dezember 1765.

Bin

BiA^afiglnalBiederTChTlft Sanckenbergs dieser beiden Stücke

sowie der 3 anderen nachfolgenden sind auf dem Archiv der Stadt

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Frankfurt unterUglb*C.9.N8 2 aufbewahpt.Von den peiden liess Sencken- berg im Jahrel770 bei Brönner eine grössere Anzahl Abschriften durch Druck herstellen,von welchen jedem neu eintretenden Adminis- taror ein Exemplar eingeh&ndigt wird.Das-Manualexemplar Senckenbergs, durch einige handschriftliche Zusätze-die für die Amtshandlungen der Administration unwesentlich sindAvon ihm erweitert,befindt sich auf dem Stadtarchiv.Ein* von Syndicus Schudt nach dem Tode Senckenberg nach diesem vervollständigtes Druckexemplar des Stifungsbriefes und der Zugabe ist in einem Umschlag von Goldpapier geheftet und trägt auf dem Deckel die Ihhaltsangabe und eine alte Inventarn&mmer 54.

Es wird in dem Kassenschrank der Stiftung aufbewahrt,und soll nicht aus der Hand gegeben oder verliehen werden.

2) Senckenberg hatte sich in dem § 17,pg 60 der Zugabe zu dem Stiftungsbrief das Recht Vorbehalten noch weitere Verordnungen zu­zufügen.In seinem Nachlasse fanden sich von solchen vor:

a) ein Heft bestehend aus 23 Foliobogen betitelt:

Monita etd Notamina an meine Herrn Executores und das Collegi­um Medicum,zur Nachricht Execution und Befolgung in supplementum des Testament* und in specie Donationis auch Stiftungsinstrumenti d.d.l8.Augusti 1763 in specie {.essen § 18. 1764 Majo sq.

Das Original dieses Schriftstückes blieb auf dem Stadtarchiv.Die Administration erhielt eine von der GerichtstCanzlei unter dem 6.

März 1773 ausgefertigte A**ehr4ft,ia dar jedoch auf Befehl des Ratha ein Passus ausgelassen worden war. j ^