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#le Vorschriften
für die Amtshandlungen der Stiftungsadministration sind in den testamentarischen Bestimmungen Senckenbergs üb -e? über die Errichtung und Verwaltung seiner Stiftung gegeben, deren Originale,von Senckenbergs eigner Hand geschrieben,in dem Archiv der Stadt Frankfurt unter:"Uglb. C.9.N8 2" aufbe= wahrt werden.
Did Bestimmungen sind:
l) der Stifungsbrief vom 18 August 1763 und die Zugabe zu diesem vom 16 Dezember 1765.Von diesen beiden liess Senckanberg im Jahre 1770 bei Brönner eine grössere Anzahl Abschriften hersteilen.Jedem neu eintretenden Administrator wird ein sol= ches Exemplar eingehändigt.Das Manualexemplar Senckenbergs, durch einige handschriftliche Zusätze von ihm erweitert,-die für die Amtshandlungen der Administration unwesentlich sind,- befindet sich ebenfalls auf dem Stadtarchiv. Nachdem Tode Sen= kenbergs wurde von dem Syndicus Schudt ein nachdem Manualexem= plar vervollständigtes Druckexemplar des Stiftungsbriefes und der Zugabe uns ausgehändigt.Es ist in einem Umschlag von Gold= papier geheftet und trägt auf dem Deckel die Inhaltsangabe und eine alte Inventarnummer 54. Es wird in dem Kassenschrank der Stiftung aufbewahrt und soll nicht aus der Hand gegeben oder verliehen werden.
. 2)Senckenberg hatte sich in dem § 17,pg.60 der Zugabe zu dem Stiftungsbrief das Recht Vorbehalten noch weitere Verordn nungen zuzufügen.In seinem Nachlasse fanden sich von solchen vor:
a)einHeft bestehend aus 23 Foliobogen betitelt:
"Monita und Nptamina an meine Herrn Executores und das Colle= gium Medicum,zur Nachricht,Execution und Befolgung in supple= mentum des Testament! und in specie Donationis auq^Stiftungs= instrumenti d.d.l8.Augusti 1763 in specie dessen § 18. 1764 Majo seq."Von diesen Monita und Notamina erhielt nach dem Tode