Endzweck dar Stiftung

(zu § 4 dos Hauptstiftungsbriefes, vid.ad § 7 )

Ein Hochedler und Hochweiser Magistrat - Endzweck ex amore Publici genehmigen & vid § 7 ad usus publicos in re medica & § 8 zum Besten dos Publici & § 14'zum Besten des Publici allein & Hier istX zu verstehen,dass nicht Senatus allein das Pub­licum ist,ob er schon die Spitze und Vertretung desselben ist, dass nicht eine willkührliche Herrschaft,die für die bürgerliche Freiheit ein Hemmniss bedeutet,ein Allgemeingut ist,dass n&cht Bostrebungen,Y.'elcheauf dieses verwerfliche Ziel hinarbeiten,

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Gesetze sind,wie schlechte Regierungen sich einreden,sondern, dass den Bürgern der Vaterstadt,aus welchen der Senat besteht und gewählt wird,zusammengenommen die Allgemeinheit ausmachon. Das allgemeine Beste,das Gemeinwohl habe ich im Auge,die Allge­meinheit soll wachen über mein und ihr Gut.So meine ich den Fehltritten des Senats und der Aerzte-denn alle Menschen sind dem Irrthum unterworfen-eine Riegel vorschieben zu können.

Die Bürger dieser Stadt bilden die Allgemeinheit,und die aus ihnen gewählten Collegien des Senats und der Bürger(51 er u.9 er) sind die Spitzen der Bürgerschaft oder Allgemeinheit.

Und so kann neben diesen Spitzen und Sprechern der Allgemein­heit jeder Bürger nachfragen,wie es um meine Stiftung und deren Verwaltung steht,wennes etwa irgendwo beim Senat,den Bürgercol- legien oder den Aerzten selbst fehlen sollte.

(Monita fol.3 vers. bis 5 vers.)

Mein Haus und Alles ,was ich habe sei bestimmt Aerzte fromm,redlich,fleissig und geschickt zur Förderung des allgemei­nen Wohls zu machen.Mein Haus soll nicht ein Fress=Sauff=oder Spiele noch Hurenhaus sein,nicht zum Müssiggang und Lastern, sondern zu Studien und rechtschaffenem Leben dienen.Ja es soll ein wahrhaftiges Gotteshaus sein,dessen Endzweck ist,Gottes Ehte und das allgemeine Beste.

(Monita fol.30 vers.u.31.)