Endzweck der Stiftung
(zu § 4 des Hauptstiftungsbriefes, vid.ad § 7 )
Bin Hochedler und Hochweiser Magistrat - Endzweck ex anore Public! genehmigen & vid $ 7 ad usus publicos in re medica & * 8 zum Besten des Publici & § 14 zum Besten das Public! allein & Hier istX zu verstehen,dass nicht Senatus allein das Publicum ist,ob er schon die Spitze und Vertretung desselben ist, dass nicht eine willkührliche Herrschaft,die für die bürgerliche Freiheit ein Hemmniss bedeutet,ein Allgemeingut ist,dass nAcht Bestrabungen,welche auf dieses verwerfliche Ziel hinarbeiten, Gesetze sind,wie schlechte Regierungen sich einreden,sondern, dass den Bürgern der Vaterstadt,aus welchen der Senat besteht und gewählt wird,zusammengenommen die Allgemeinheit ausmachen. Das allgemeine Beste,das Gemeinwohl habe ich im Auge,die Allgemeinheit soll wachen über mein und ihr Gut.So meine ich den Fehltritten des Senats und der Aerste-denn alle Menschen sind dem Irrthum unterworfen-eine Riegel vorschieben zu können.
Die Bürger dieser Stadt bilden die Allgemeinheit,und die aus ihnen gewählten Collegieh des Senats und der Bürger(51 er u.9 er) sind die Spitzen der Bürgerschaft oder Allge einheit.
Und so kann ^eben diesen Spitzen und Sprechern der Allgemeinheit jeder Bürger nachfragen,wie es um meine Stiftung und deren Verwaltung steht,wennes etwa irgendwo beim Senat,den Bürgercol- legien oder den Aersten selbst fehlen sollte.
(Monite fol.3 vers. bis 5 vers.)
Mein Haus und. Alles /was ich habe sei bestimmt Aerzte fromm,redlich,fleissig und geschickt zur Förderung des allgemeinen Wohls zu machen.kein Haus soll nicht ein Fress-Sauff-oder Spiol= noch Hurenhaus sein,nicht zum Müssiggang und Lastern, sondern zu Studien und rechtschaffehem Leben dienen.Ja es soll ein wahrhaftiges Gotteshaus sein^dessen Endzweck ist,Gottes Ehre und das allgemeine Beste. <
(Uonita fol.30 vers.u.31.)