Da zwischen Wartepersonal und Kranken in Betreff gewisser Verpflichtungen einige Irrungen vorgekommen sind, so macht zu deren weiterer Verhütung die Lazareth-Commifsion Nachstehendes bekannt:
1) Zufolge des Lazarethdienst-Reglements §. 12 ff. sollen diejenigen Kranken, deren Krästezustand ihnen gestattet das Bett zu derlaffen und deren Armlvunden oder dcrgl. sic daran nicht verhindern, Morgens früh, alsbald nach dem Aufstehen, ihr Bett selbst machen, auch bei Tag daraus achten, daß das Bett stets in guter Ordnung bleibe, die Kleider nicht aus den Betten hernmliegen u. f. w.
2) Das Wartepersonal hat Spuck- und Uringläser zu reinigen; die Kranken aber sollen behülflich sein, diese Glaser an den Abschütteort zu trage».
3) Die Kranken, welche ihr Bett verlassen können, sollen zur Verrichtung ihrer Nothdurst aufstehen und zu den allgemeinen Aborten gehen, nicht aber den Nachtstuhl benutzen; dieser ist nur von solchen Kranken in Gebrauch zu ziehe«, an deren Bett er von den Wärtern getragen wird.
4) Die Kranke» erhalten an Speisen und Getränken auf Verordnung der Aerzte Alles, was ihnen nützlich sein kann. Die Ordnung sowohl als die Rückficht auf die Gesundheit der Kranken verlangen, daß den Kranken oder Verwundeten keinerlei sonstige Speisen oder Getränke von außen her zugebracht werden. Dem Wartepersonal ist strengstens zur Pflicht gemacht, jede Zuwiderhandlung zur Anzeige zn bringen.
Irankfurl a. A, den 9. Februar 1871.
Die JilsPectimls-Commissiml
des Verein s-Lazarethes.
Druck von C. Adelmann.