Ferner steht demselben das Recht zu, falls der Abnehmer Aenderungen in einer bestehenden Einrichtung eigenmächtig vornimmt, oder den Aufsehern des Elektricitätswerkes den Zutritt verweigert, oder falls derselbe die Zahlungen nicht pünktlich leistet, ohne vorherige richterliche Entscheidung die Leitung absperren zu lassen und die fernere Lieferung elektrischen Stromes an ihn einzustellen.
§ 8 .
Sollte das Elektricitätswerk in der Erzeugung oder Fortleitung der Energie zu den Abnehmern verhindert sein, so hört seine Verpflichtung zur Lieferung derselben solange auf, bis die Störungen und deren Folgen beseitigt sind, und können die Abnehmer in solchen Fällen keinerlei Entschädigung beanspruchen.
§ 9 .
Abänderungen dieser Bestimmungen bleiben Vorbehalten und treten 3 Monate nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung in Kraft.