REVERS.
®er Unterzeichnete Eigenthümer des Hauses M ersucht
die Bau-Deputation um die Genehmigung zur Entwässerung seiner Liegenschaft in die neuen städtischen Canäle, auf Grund des beifolgenden Plans, und verpflichtet sich zu diesem Zwecke, für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitze
a) diejenigen Beiträge zu den Kosten des städtischen Canalbaus, welche gesetzlich oder statutarisch den betreffenden Grundeigenthümern werden auferlegt werden, an die Bau-Behörde zu entrichten;
b) im Innern seines Grundstücks und Hauses die geeigneten Einrichtungen sowohl nach den allgemeinen, als auch speciellen Vorschriften des Canalbau-Bureaus zu treffen;
e) sofort nach Vollendung der Entwässerungsanlage die Abtrittsgruben als solche, Senkgruben k. auf seinem Grundstücke nach Vorschrift des Canalbau-Bureaus zu beseitigen.
Irankfurt “ W.. den
187