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verkauft wurde und der Stein an einem anderen Orte unter­gebracht werden muhte. Sein Sohn, Renatus Leopold Christian Carl Freiherr von Senckenberg (gest. 18. October 1800 zu Oießen), wählte hierzu als den geeignetsten Ort Frankfurt und zunächst denjenigen Platz des botanischen Gartens, wo sich das Grabmal des Stifters befindet.*)

Der Sohn ließ den Stein hierher schaffen und ohne die Stiituugsadministration zu befragen, solchen in dem Stiftshause unterbringen. Gleichzeitig wandte er sich wegen Aufrichtung desselben am 10. September 1700 in einer Eingabe an den Rath, welche er mit folgendem Ersuchen um Auslegung des Rathsdccrets vom 4. <Juni 1707 über die Begräbnißstätte des Stifters Senckenberg schloß:

»Ob nemlich unter der Einschränkung des Begräbnisses »auf die einzige Person des Stifters, auch dieses begriffen »sey, daß neben dem Grabstein desselben nicht auch der »Gedächtnißstein des Bruders des Stifters, dem nach S. 54 »des Stiftungsdrucks**) sogar die Festhaltung des ganzen »Stittungswerks zuerst aufgetragen war, ein Stein, auf dem »nicht einmal ein hie situs est, oder etwas dergleichen, wie »der eingeheftete Stich desselben bezeugt, zu lesen ist; nebst »der Aachricht, durch welchen Zufall er hierher gekommen, »stehen dürfe?«

Voll der zuversichtlichsten Hoffnung, dass die gesuchte verehr). Entscheidung gewiß dahin ausfallen werde:

»daß, da ein Begräbniß von Sezung eines Denksteins eine »ganz unterschiedene Sache sey, die obrigkeitliche Verordnung »wegen des Begräbnisses nicht auf eineu Denkstein gezogen »werden könne, mithin man von Seiten Eines HochEdlen »Raths nichts gegen die von mir bezweckte Sezung jenes »Denksteins einzuwenden habe.«

Die Administration gab auf diese lmploration des Herrn v. Senckenberg im November eine Erklärung an den Rath dahin ab, daß das durch Raths-Conclusum vom 4. Juni 1767

*) Dieses ist in Krug, histor.-topogv. Beschreibung von Frankfurt genau geschildert. Die tted.

**) Soll heißen des gedruckten Stiftungsbriefs.

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entstandene Denkmal von Dr. Senckenberg nur für dessen Person bestimmt sei, sie mithin nicht zugebon könne, daß an diesor Stätte ein Grab oder auch nur ein Epitaphium ange­bracht werde.

Hierauf erging folgendes Raths-Conclusum vom 9. Januar 1800, dessen Insinuation jedoch erst am 12. Juli erfolgte:

Auf gutächtl. Schöffendecret d. 6. curr. auf lmploration ». des Freiherrn v. Senckenberg sammt Erklärung der Stifts­administratoren , die Aufrichtung eines Gedäehtnißsteins in der Senckenbergischen Stiftung:

Planet das Gutachten, und findet man es keineswegs dem Senat. Concl. d. 4. Juni 1767 zuwider, vielmehr passend, wenn das quaest. Monument an einem schick­lichen Ort in dem Garton oder Stiftsgebäudo, jedoch nicht an der Begrabnißstelle des Stifters aufgerichtet werden könnte.

Conclusum in Senatu d. 9. Januar 1800.

Hiergegen wandte sich die Stiftungsadministration mittelst Eingabe vom 23. Juli wiederholt an den Rath, indem dieselbe ausführte, daß Freiherr v. Senckenberg die Aufrichtung be­sagten Steins deßhalb verlange, weil er die Dr. Senckenbergsche Stiftung für eine Familien-Stiftung halte; gebe man ihm solches zu, so könne es ihm ein leichtes sein, aus diesem Grunde noch mehrere Schlüsse zu ziehen und so seiner ganzen Familie Denksteine aufrichten zu lassen. Wer bürge dafür, da der Implorant ohnehin gewohnt sei, bei seinen Anmaßungen immer weiter um sich zu greifen, sobald man ihm nur das geringste zugestehe.

Weiter führte die Administration an, daß die Errichtung von Grabmonumenten in dem botanischen Garten die Wirk­samkeit desselben bei seinem beschränkten Raume beeinträchtige und schloß ihre Eingabe:

»Dies wollten wir die Ehre haben Hochdenenselben ganz »gehorsamst vorzustellen, und Sie als Beschützer unserer »Stiftung auf diese Umstände und deren gefährliche Folgen »für unsere wohlthätige Anstalt aufmerksam machen, damit »uns unsere Nachkommen, wenn einst Schaden dadurch »entstünde, nicht den Vorwurf machen können, alle Mittel

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