Unseres gnädigsten Herrn Hoheit sehen es als einen wichtigen Gegenstand der Hber. polizeilichen Aufsicht und Höchst Jhro Landes.aceclichen Fürsorge für das Erste hiesiger Stadt und deren Angehörigen an, davon vollständige Kännrmß zu erhalten, welche Stif­tungen und Stipendien oder Beytrage für die Erziehung«!- und Unterrichts-Kosten der hie­sigen Jugend vorhanden, zu welchem besonderen Zweck eine jede derselben bestehe, welche Familien darauf vorzügliche Ansprache haben und in wessen Händen die Verwaltung und vistridu ion derselben seye.

Da nun zu Aufstellung eines desfallsigen vollständigen Verzeichnisses erforderlich ist, daß alle diejenige hiesige Privatpersonen und Familien, welche Stipendia zu verwalten und solche^dem (-vnsiswrio A. C. birherv noch nicht angezeigt haben, innerhalb 4 Wochen der Curatel des Schul- und Studienwesens und resp^tiive Vire 5 toris Lonsisrorii A C. in der Per son des Herrn Geheimen Raths und Stadt-Schultheißen von Günderode anzeigen und bescheinigte Erläuterung

s) über den Betrag des 8tipen6ii

d) dessen Zweck

e) wer solches dermalen beziehe und auf wie lange?

st) wem die Verwaltung und Begebunq davon zustehe? e) wer die ObcrarMchr .dchüber führe?

einreichen; So wird solches dencnselben nicht allein' andmch bekannt gemacht und bey Vermeidung angemessener Strafe aufgegeben, sondern auch sämmrliche Administratoren aller Stipendien vermöge höchsten Special.Befehl Lminentissimi angewiesen, die Nah­men und Q ralificarion der von ih^en in den Genuß jedes 8npensii gesetzren Personen der angeordnetrn Fürstlichen Lurarel von-Jahr zu Jahr, so wie bey jedem sich ereignenden Veränderungsiall, die Veränderunq.,schnftlich anzuzeiqen, um selbige in den Srand zu srtzrn, am Ende jeden Jahrs an Lmrnenrissimun, Men General-Bericht über den Zu­stand der Verwaltung-LNtd Derweiwün^. der hiesigen"Stipendien, anbefohlener Maaßen erstatten zu können wobey schließlich angefüger wird, daß die auf das bestimmteste erklärte höchste Absicht L.mirwnri8sin'.i dahin gehe, gegen den Willen der Fundatoren keineswegeS das mindeste vornehmen oder geschehen zu lassen.

. . J)atum^en 4ten Julii 1809.

Bürgermeister tinb Senat der Stadt Frankfurt.

Alle diejenige, welche an den verstorbenen hiesigen Burger und Kupferstecher Johann Gottlieb Preftel, auf dessen Nachlaß die hinterlassenen Kinder im Wege Rechtens renunzirt haben, rechtliche Ansprüche und Forderungen zu haben vermeynen, werden hierdurch vorge- laden, in Zeit Sechs Wochen, welche von unten benanntem clsto an pro omni rermino pe* remterio anberaumt werden, vor hiesigem Gerichtein Selbstperson, oder durch einen hinläng­lich Bevollmächtigten, zu erscheinen, um ihre Ansprüche rechtserforderlich darzuthun, auch des etwaigen Vorrechts halber mit einander zu verfahren, sofort die weitere rechtliche Ber- süaung abzuwarten , anbey sich zu gewärtigen, daß sie zu dieser Sache weiter nicht, als an hiesiger Gerichtsthüre, citirt, und im Ausbleibungvfakl weiter nicht gehört, sondern mit ihren etwaigen Forderungen von diesem Concurs ausgeschlossen, und abgewiesen werden sollen. 8iZn»tum Frankfurt am Mayn, den ?ten July 1829.

Schöffen i Appeklations * Gerichts - Canzley.

Künftigen Mittwoch den lyten dieses, Nachmittags um 3 Uhr, soll der bisher zur Auffahrt auf den Breitenwall gebrauchte Platz an der Stadtmauer auf der Breitengasse an den Meistbietenden auf Erbleihe öffentlich verkauft werden.

Frankfurt den roten Julp 1809.

Bau t Amt.