tierung beleget werden und solche nicht in den auf dem ersten Stockwerke freibleibenden beiden kleinen Zimmern des Stifts - Hauses logieren können,so macht die medicinisch - chirurgische Schule sich verbindlich,an den Kosten,welche für die in ein Wirts - Haus zu verlegende,dem Stifte zu Last fallende Einquar­tierung bezahlt-werden müssen,die Hälfte der Wirtsrechnung zu tragen.Uebrigens kommt die Unterhaltung,Reinigung und Heizung der im Stiftshause überlassenen Auditorien auf Rechnung der mediclnisch-chirurgischen Schule.

IX

Das am Stifte angestellte Personale bleibet in seinen bisherigen Funktionen,und im Genüsse ihres vom Stifte bezogenen Gehaltes. Die Vergütung für vermehrte Arbeiten,welche die Ein­richtung der mediclnisch-chirurgischen Schule notwendig machen mochte,wird von Letzterer geleistet,ohne dass dabei der Stifts- Fond weiteres,als mit den bisher bestrittenen Ausgaben in An­spruch genommen werden konnte.

Das Recht,bei entstehenden Vakaturen einen Stiftsarzt zu erwählen,behält die Stiftsadministration nach der bisherigen Ver­fassung bei,und sollte der Stiftsarzt nicht zugleich als Professor

der Botanik bei der mediclnisch-chirurgischen Schule angestellt j sein,so bleibet er doch im Genüsse des Lehrischen Legates mit den j darauf stehenden Verbindlichkeiten.

Die Ernennung des Lehrpersonale bei der medicinisch - chirurgischen Schule als einer Staats - Anstalt bleibet allein Seiner Königlichen Hoheit anheim gestellet.Das Recht zur Ernennung des botanischen Gärtners und seines Gehilfen behält die Stiftungs- Administration wie bisher,bei,jedoch müssen die zu wählenden t

Subjekte jedesmal vorher von der mediclnisch-chirurgischen Schule ]

geprüfet sein. }

XI. '

Die Verwaltung des Fondes der medicinisch-chirurgischen Schule,und die Administration des Senckenbergischen Stiftungs - Fondes bleiben gänzlich getrennt,und von einander unabhängig.

Letztere