tierung beleget werden und solche nicht in den auf dem ersten Stockwerke freibleibenden beiden kleinen Zimmern des Stifts - Hauses logieren können,so macht die medicinisch - chirurgische Schule sich verbindlich,an den Kosten,welche für die in ein Wirts - Haus zu verlegende,dem Stifte zu Last fallende Einquartierung bezahlt-werden müssen,die Hälfte der Wirtsrechnung zu tragen.Uebrigens kommt die Unterhaltung,Reinigung und Heizung der im Stiftshause überlassenen Auditorien auf Rechnung der mediclnisch-chirurgischen Schule.
IX
Das am Stifte angestellte Personale bleibet in seinen bisherigen Funktionen,und im Genüsse ihres vom Stifte bezogenen Gehaltes. Die Vergütung für vermehrte Arbeiten,welche die Einrichtung der mediclnisch-chirurgischen Schule notwendig machen mochte,wird von Letzterer geleistet,ohne dass dabei der Stifts- Fond weiteres,als mit den bisher bestrittenen Ausgaben in Anspruch genommen werden konnte.
Das Recht,bei entstehenden Vakaturen einen Stiftsarzt zu erwählen,behält die Stiftsadministration nach der bisherigen Verfassung bei,und sollte der Stiftsarzt nicht zugleich als Professor
der Botanik bei der mediclnisch-chirurgischen Schule angestellt j sein,so bleibet er doch im Genüsse des Lehrischen Legates mit den j darauf stehenden Verbindlichkeiten.
Die Ernennung des Lehrpersonale bei der medicinisch - chirurgischen Schule als einer Staats - Anstalt bleibet allein Seiner Königlichen Hoheit anheim gestellet.Das Recht zur Ernennung des botanischen Gärtners und seines Gehilfen behält die Stiftungs- Administration wie bisher,bei,jedoch müssen die zu wählenden t
Subjekte jedesmal vorher von der mediclnisch-chirurgischen Schule ]
geprüfet sein. }
XI. '
Die Verwaltung des Fondes der medicinisch-chirurgischen Schule,und die Administration des Senckenbergischen Stiftungs - Fondes bleiben gänzlich getrennt,und von einander unabhängig.
Letztere