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Vollmacht.

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/ in unserer RechtörSache

für uns und unsere Erben, mit Genehmigung dessen, was derselbe bereits in der Sache gethan

haben könnte, zum bevollmächtigten Anwald conftituirt haben, also, daß er bey allen Löbl. Gerichtsbehörden und Instanzen active et passive erscheinen, Arreste bitten, eröffnen und jufti- ficiren, Klage und Widerklage anstelle«; fori declinatorias und andere exceptiones entgegen setzen, litem contcjltren, repliciren, dupliciren, tripliciren, quadrupliciren, zum Vorbescheid schließen, allerley Beweis einbringen, die Nothdurst des falls verhandeln, wider gegentheiligen Beweis ercipiren, oder r6spective repliciren, sigilla et rnanus recognostiren, oder diffitiren, in contumaciam procebtren, dieselbe purgiren, zum Endurtheil submittiren, dasselbe anhören, annehmen oder remedia juris tarn suspensiva quam devolutita dagegen interponiren und präsequiren, restitutiouern in integrum suchen und fallen lassen, expensas, damna et Interesse destgniren, dieselbe, auch was in der Haupt-Sache zuerkannt worden, erheben und darüber quittiren, in executione verfahren, die Unterpfänder veräussern, der gerichtlichen Heimschlagung oder Einsetzung beywohncn und überhaupt alles thun und verhandeln solle, was die Lage der Sache mit sich bringt. Und da obermeldeter unser Herr Anwald einer weitern Gewalt, als hierinn begriffen, bedürftig wäre, so soll ihm auch diese ertheilt scyn, namentlich aber geben wir ihm die Vollmacht zu subftituiren und die Substitution zu revociren.

Was denn mehrgedachter unser Herr Anwald, oder seine Subftituirte, also wie vorftehet, handeln, thun und lassen werden, das versprechen wir stet, vest und unverbrüchlich. Ihn auch und seine Substituirte alle Bürden der Rechte, praesertim satisdationum, de judicio sisti et judicatum solvi frey und schadlos zu halten, bey Verpfändung unserer Haab und Güter, so viel hierzu vonnöthen, ohne Gefährde.

Dessen zu wahrer Urkund haben wir diese Vollmacht eigenhändig unterschrieben kMttksßWlt.

So geschehen Frankfurt am Main, den? ** -

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