Mt der weiteren Erklärung: daß obgenannte Liegenschaft zur Zeit des geschehenen Verkaufs, mit keinen Zinsen, Lasten und Beschwerden

behaftet, und Niemanden ----_

weder hypothekarisch, noch restkaufschillingsweise verschn'eben gewesen, auch der verkaufende Thcil aufdie verkaufte Liegenschaft und den diesfallsigen Kaufschilling hiermit Verzicht leisten, somit dieses Verkaufs halber den kaufenden Lheil und dessen Erben, gegen Zedermanns Ansprüche, Zahr und Lag, nach der Stadt Frankfurt Recht und Gewohnheit, vertretm und schadlos halten wollte.

Dahingegen hat der kaufende Theil bei seinen Pflichten, womit er Einem Hohen Senate zugethan und verbunden ist, betheuert: daß dieser Kauf chm und seinen Erben in eigenem und keinem andern Namen geschehen sey; doch hierin Vorbehalten, und ohne Nachtheil Eines Hohen Senats Gnaden und Rechten, so wie der freien Stadt Frankfurt etwaigen Diensten, Freiheiten und Gerechtigkeiten.

Frankfurt a. M., den 4S, Zn Gegenwart des Herrn

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