Mit der weiteren Erklärung: daß obgenannte v > , —-
zur Zeit des geschehenen Verkaufs, mit keinen Zinsen, Lasten und Beschwerden c>.Lr &ef#wert, und Niemanden —^ _ _ ^ - __
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weder insatz- noch restkaufschillingsweise verschrieben gewesen, auch . --
Verkäufer auf verkaufte^^^ ^v ^ /^ ,^ und den diesfallsigen Kaufschilling
hiermit Verzicht leisten, somit dieses Verkaufs halber --— Käufer
und A ** Erben, gegen Jedermanns Ansprüche, Jahr und Tag, nach der Stadt Frankfurt Recht und Gewohnheit, vertreten und schadloshalten wolltet
Dahingegen^A^-- -^-Käufer <-———----— --
_AA Pflichten, womit, /A_ Einem Hohen Senate
zugethan und verbunden sind, betheuert: daß dieser Kauf ^ ^^
und Erben in eigenem und keinem andern Nahmen geschehen seye;
doch hierin Vorbehalten, und ohne Nachtheil Eines Hohen Senats Gnaden und Rechten, so wie der freien Stadt Frankfurt etwaigen Diensten, Freiheiten tmb Gerechtigkeiten.
Frankfurt a. M. den ?0. IsevrbmJey! //^.Jn Gegenwart des Herrn
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