Mit der weiteren Erklärung: daß obgenannte v > ,-

zur Zeit des geschehenen Verkaufs, mit keinen Zinsen, Lasten und Beschwerden c>.Lr &ef#wert, und Niemanden^ _ _ ^ - __

/ A- ** »y / V»*- *

weder insatz- noch restkaufschillingsweise verschrieben gewesen, auch . --

Verkäufer auf verkaufte^^^ ^v ^ /^ ,^ und den diesfallsigen Kaufschilling

hiermit Verzicht leisten, somit dieses Verkaufs halber -- Käufer

und A ** Erben, gegen Jedermanns Ansprüche, Jahr und Tag, nach der Stadt Frankfurt Recht und Gewohnheit, vertreten und schadloshalten wolltet

Dahingegen^A^-- -^-Käufer <----- --

_AA Pflichten, womit, /A_ Einem Hohen Senate

zugethan und verbunden sind, betheuert: daß dieser Kauf ^ ^^

und Erben in eigenem und keinem andern Nahmen geschehen seye;

doch hierin Vorbehalten, und ohne Nachtheil Eines Hohen Senats Gnaden und Rechten, so wie der freien Stadt Frankfurt etwaigen Diensten, Freiheiten tmb Gerechtigkeiten.

Frankfurt a. M. den ?0. IsevrbmJey! //^.Jn Gegenwart des Herrn

^7