Ik

Nachdem Se. Hoheit unser gnädigster Herr huldreichst zu verordnen geruhet haben, daß in Gefolg 7ten Abschnittes des höchsten Organisations-Patents vom io. Octobec 1806, zu Erhebung deS diesjährigen halben Lontribution-Limplurn ohnverzüglich geschritten werden solle; Als wird zu diesfallsiger urterthänigster Befolgung

t

und in Gemäßheit erhaltenen weiteren Auftrages allen Contributions- Pflichtigen dieses unter dem Anfügen bekannt gemacht, daß sie, ihre schuldige Beiträge, nach Anleitung des unterm 2. August 1799. er­lassenen und publicirten Eoirtes, binnen vierzehn Tagen, an allhiestge Rechnungs-Commission ohnfehlbar zu entrichten haben, und daß die in diesem Jahr fällige Zinnsen-Lou^on8 als baare Zahlung abgegeben werden können.

Frankfurt am Mayn, den 19. July 1808.

Stadt - Canzley,