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Nachdem Se. Hoheit unser gnädigster Herr huldreichst zu
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verordn n geruhet haben, daß in Gefolg 7ten Abschnittes des höchsten - Organisations-Patents vom 10. October 18©6, zu Erhebung deS diesjährigen halben Lourribution-Limplum ohnverzüglich geschritten werden solle; — Als wird zu diesfallsiger untertänigster Befolgung und in Gemäßheit erhaltenen ^weiteren Auftrages allen Contributions- Pfl chtigen dieses unter dem^Onfügen bekannt gemacht, daß sie, ihre
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schuldige Bettrage, nach Anleitung des unterm 2. August 1799 erlassenen und publicirten Edictes, binnen vierzehn Tagen, an allhiesige Rechnungs-Commission ohnfehlbar zu entrichten haben, und daß die in diesem Jahr fallege ZiNnstn-Loü^ons als baare Zahlung abgegeben werden können. - .
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Frankfurt am Mayn, den 19. July 1808.
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Gtadt - Canzley/