Satzungen

der Dr. Senlkenbergischen Stiftung

zu Irunkfur-L cr. W.

über das Ruhegehalt der Angestellten und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen.

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§ 1 -

Die im Dienste der Dr. Senckenbergischen Stiftung gegen Gehalt angestellten Personen haben, mit Ausnahme der in 8 2 erwähnten, nach Maßgabe der gegenwärtigen Satzungen Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegehalt, sofern sie nach Zurücklegung einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in den Ruhestand versetzt werden.

8 2 .

Diese Satzungen finden aus folgende Angestellte keine An­wendung :

1. die Dozenten des medizinischen Instituts

2. die beiden Hospitalärzte

3. die ärztlichen Bibliothekare

4. den Konsulenten.

5. Hospital-Geistlichen

8 3.

Die Versetzung in den Ruhestand hat einzutreten, wenn ein Angestellter in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen