In HoD Edler und HoGweiser MagiTbrat alltjtec hat zu

verschiedenen mahlen die Entrichtung des letzter» im Monath ^nio 171allschon pubiicirren und unter gewissen Vorbehalt biß auf Martini ge­dachten Jahrs erstreckten Extraordinari- Bcytrag erinnern lasten. Und dann wohl ihrer viele /so wohl von Löbl. Bürgerschafft als denen Beysassen/ sothanc Obrigkeitliche Erinnerungen zu Hertzen genommen / und das ihrige zu ihrem Lob und Ruhm gehörig abgetragen ; So muß jedoch wohlgedach- rerl^laßittrac mißfällig vernehmen/daß ihrer viele diebeschehene Erinner-und Ermahnung aus der Acht gelassen/ und in der irrigen Meynung gestanden/ als ob bemeldter und so genannter -z« Beytrag gar nicht dörffte bezahlet wer­den / da doch Ihro Käyserl. Majest. in dem unterm Septembr. 17 ir. an allhiesige Löbl. Bürgerschafft emanirten Allerhöchst - reipe<Clirftd>ctt Kayserl. Decret ausdrückl. Allergnädigst verordnet/daß sie sich derer ad Eublicum schul­digen Eracüacionen und Bcytragen unter dem Vorwand der Lommilstonö- Kosten in keine Wege entschütten solle. Solchemnach werden dann hiemit und in Krafft dieses alle und jede Bürgere und Beysassen/ so noch wegen be- meldten Bcytrags oder Schatzung oder sonst anderer Obrigkeitl. Gifftenund Gaben im Rückstand bißdahero verblieben/ wiederum und zwar ein-vor alle­mahl erinnert/ daß sie vornemlich auf Löbl. Schatzung und Inquilition , und dann auch auf allen andern Aemptern ihre rückständige Gebühr innerhalb 14- Tagen nach Publicadon dieses richtig machen/ oder in Entstehung dessen der ohnfehlbaren Execulion gewärtig feyn mögen.

GeMssm bey Rath/

Vonnerttags Den 24Januar. 1715.