Mit der weiteren Erklärung: daß obgenannte Liegenschaft zur Zeit des Verkaufs, mit keinen Zinsen, Lasten und Beschwerdenvv
.* - ' behaftet, und Niemanden X..~
weder hypothekarisch, noch restkaufschillingsweise verschrieben gewesen, auch der verkaufendeTheilaufdieverkaufteLiegenschaftunddendiesfallsigenKaufschilling hiermit Verzicht leisten, somit dieses Verkaufs halber den kaufenden Theil w# - dessen Erben, gegen Jedermanns Ansprüche, Jahr und Tag, nach der Stadt Frankfurt Recht und Gewohnheit, vertreten und schadlos halten wollte.
Dahingegen hat der kaufende Theil bei seinen Pflichten, womit er Einem Hohen Senate zugethan und verbunden ist, betheuerte daß dieser Kauf ihm lind seinen Erbc-n in eigenem und keinem andern Namen geschehen sey; doch hierin Vorbehalten, und ohne Nachtheil Eines Hohen Senats Gnaden und Rechten, so wie der freien Stadt Frankfurt etwaigen Diensten, Freiheiten und Gerechtigkeiten.
Frankfurt a. M-, den 6 >. In Gegenwart des Herrn
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