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für die

BACTERIOLOGISCHE ANSTALT

im

Städtischen Krankenhaus.

Genehmigt durch Beschluss des Magistrats vom 9. Juni 1893 No. 523.

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§ 1 .

Die Bacteriologische Anstalt im städtischen Krankenhaus hat den Zweck, klinisch-

baeteriologische Untersuchungen zunächst für das städtische Krankenhaus, sodann aber auch für

andere hiesige Krankenhäuser, sowie für Privatärzte, die sich an die Anstalt wenden, vorzunehmen.

§ 2 .

Die Anstalt wird einem mit allen bacteriologischen Untersuchungs-Methoden vertrauten Arzt unterstellt, der vom Magistrat für die Stelle erwählt wird und der Commission für geschlossene Armenpflege untersteht.

§ 3 .

Der betreffende Arzt ist verpflichtet:

a) dafür Sorge zu tragen, daß die Anstalt stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten

werde;

b) auf Anfordern der Oberärzte des städtischen Krankenhauses, des Armenhauses und der Entbindungsanstalt alle von diesen für erforderlich gehaltenen bacteriologischen Untersuchungen vorzunehmen und den betreffenden Aerzten darüber Bericht zu erstatten;

c) die Assistenzärzte des städtischen Krankenhauses auf deren Wunsch in bacterio­logischen Untersuchungen zu unterweisen;

d) für andere Krankenhäuser und für Privatärzte bacteriologische Untersuchungen vorzunehmen, soweit die Arbeiten für die städtischen Anstalten (s. al. b.) darunter nicht Notli leiden.

Für die in § 3 al. d bezeichneten Untersuchungen ist der Arzt der bacteriologischen An­

stalt berechtigt, nach einer von der Commission für geschlossene Armenpflege festzustellenden Taxe (s. Anlage) vermittels der Krankenhausverwaltung zu liquidiren. Von den hierfür ein­gehenden Beträgen sind 10°/o für Auslagen an die bacteriologische Anstalt zu vergüten.