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für die
BACTERIOLOGISCHE ANSTALT
im
Städtischen Krankenhaus.
Genehmigt durch Beschluss des Magistrats vom 9. Juni 1893 No. 523.
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§ 1 .
Die Bacteriologische Anstalt im städtischen Krankenhaus hat den Zweck, klinisch-
baeteriologische Untersuchungen zunächst für das städtische Krankenhaus, sodann aber auch für
andere hiesige Krankenhäuser, sowie für Privatärzte, die sich an die Anstalt wenden, vorzunehmen.
§ 2 .
Die Anstalt wird einem mit allen bacteriologischen Untersuchungs-Methoden vertrauten Arzt unterstellt, der vom Magistrat für die Stelle erwählt wird und der Commission für geschlossene Armenpflege untersteht.
§ 3 .
Der betreffende Arzt ist verpflichtet:
a) dafür Sorge zu tragen, daß die Anstalt stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten
werde;
b) auf Anfordern der Oberärzte des städtischen Krankenhauses, des Armenhauses und der Entbindungsanstalt alle von diesen für erforderlich gehaltenen bacteriologischen Untersuchungen vorzunehmen und den betreffenden Aerzten darüber Bericht zu erstatten;
c) die Assistenzärzte des städtischen Krankenhauses auf deren Wunsch in bacteriologischen Untersuchungen zu unterweisen;
d) für andere Krankenhäuser und für Privatärzte bacteriologische Untersuchungen vorzunehmen, soweit die Arbeiten für die städtischen Anstalten (s. al. b.) darunter nicht Notli leiden.
Für die in § 3 al. d bezeichneten Untersuchungen ist der Arzt der bacteriologischen An
stalt berechtigt, nach einer von der Commission für geschlossene Armenpflege festzustellenden Taxe (s. Anlage) vermittels der Krankenhausverwaltung zu liquidiren. Von den hierfür eingehenden Beträgen sind 10°/o für Auslagen an die bacteriologische Anstalt zu vergüten.