zu End Benannter urkunde und bekenne hiermit,
«O daß ich, zu Vollführung meiner an Einem Wohl-Löblichen G eri ch t »töHMgen RUchs fttym Stadt Franekfurt amMayn habenden
Rechchrtigunas-Sachen, entgegen und wiver ^7 J* A/r yj/
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^Wohl-ermeldstn Gerichts-GeschworNett?^^^^ Ordinarkm , zu meinem bevollmächtigten Anwald conüiruiret habe - also und dergestalt/ daß ich zuvörderst alles und jedes, was durch ihn öder ändere von meinetwegen gehandelt Wörden, raüücire, und daß er darauf in dieser Sache aKive und passive erscheinen, allerley prdccss aus-und wieder einbringen, fori deelina- torias und ändere excepriöne8 übergeben- libellircn/ litem conteüireN, articuliren, refpondimi,
juramentürn veritätisj nialitiae, calumniae, in iiteni asftimatiöiiis* purgätionis, in (upplementum jprobationis, expenfarum, damuörurti & ioterefTej quartae dilatiöriis, ejüsdemque prorogationis,
auch einen jeden andern ziemlichen in Rechten- und mit Urtheil auferlegten Epd, eriamil litt« deciforium fuerir, in meine Seele erstatten, allerley Beweis einbringen, derenthalben alle Nöthdurst verhandle»- dieselbige miren, wider gegcntheiligen Beweis, auch sonsteN, excipiren,
UNd relpeüive replicireN rk» figiHa & manus recognofcirett oder diffitlren , in contumaciam pro- cedireN, dieselbige pm-giren- zu Bey-und End-Urtheil schlieffen, die zu eröffnen bitten, üNhören, annehmen- darwider auch sonsten rettirurionem in imegrum^ da nörhig, begehren, appelliren, expeusar, damna Le imereste deligniren, zu raxiren bitten, dieselbige, auch was in der Haupt-Sache erkannt und taxiret, erheben, empfangen, dafür quirriren, auch in execurione von meinetwegen alle Nöthdurst übergeben und verhandeln- coram vepurarione erscheineneinen oder mehr Aster-Anwatde - sö oft ihme beliebig, fubüiruiren - revociren und sonsten alles andere thun Und lassen solle, was ich selbsten zugegen jederzeit handeln, thun und lassen könte oder mögte; Und da ermeldter Mein Anwald eines weitern Gewalts, dann hierinn begriffen, dürftig wäre, denselbigen will ich ihme auch hiermit am allerkrafftigst- und beständigsten, wie das, vermöge derer Rechten und de ü/1o wöhlgedachten Gerichts geschehen soll, kan öder Mag-auch gegeben haben.
Was dann nun Mein obgemeldter conüimirter Anwalt), oder seine 8ubckrmrte, also wie vörstehet, handeln, thun und lassen werden, das verspreche ich stet, vest und unverbrüchlich.
Ihn auch und seine Subftituitfe allen Bürden der Rechten, prassertim fari^darionum, de judicio fifti & judicatum folvi ftey und schadlos zu halten^ bey habhafter Verpfandung meiner Haab und Güter, so viel hierzu vonnöthen, ohne Gefährde.
Dessen zu wahrer Urkund habe ich diese Vollmacht wissentlich^ und wohlbedachtlich aus- gestellet , mit meinem gewöhnlichen Pettschafft besiegelt und eigenhändig unterschrieben. So " ' kfurt am Mayn, den//^^^, pt