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Freie Ktadt
Frankfurt.
Nezrrk des
Lan-amts.
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Pro nota. Dieser Heimathschein kann durchaus nicht als Legitimationspapier auf Reisen benutzt werden.
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bte ^'ni^ng ercheilt, daß er Angehöriger der zni,
Aufenthalts in fremdem Gebiete die ihm gegen den h^ den Verpflichtungen, und die deßfalls bestehenden gesetzt ihm die Rückkehr in die gedachte Gemeinde Vorbehalt seine bleibende Wohnung nimmt, oder in auswärtige Andern von seiner heimathlichen Behörde ausdrückliche ansonsten die Ansprüche auf seine Heimath verliert.
Derselbe kann sich auch nur mit besonderer v Erlaubniß im Ausland trauen lassen, widrigenfalls die und weder der Person, mit der er getraut worden auf Heimathrechte zugeftauden werden wird.
Gegenwärtiger Schein wird für die Dauer v deren Ablauf derselbe, wenn er nicht verlängert wird, in die obeugedachte Gemeinde oder in das Gebiet de
^Gebiet der freien Stadt Frankfurt gehörenden ^Eigenschaft hat derselbe au^während seines -r^taat und die gestaunte"s^»rmdc vbtrrgen- 'Vorschriften fortdauernd zu erWen. Es bleibt 'daferne er nicht in einem auswärtigen Staate Staatsdienste tritt, ohne zu dem Einen, oder dem ssiftliche Erlaubniß erhalten zu haben,« indem er
seiner Heimathsbehörde erhaltenen schriftlichen von ihm eingegangene Ehe als nichtig betrachtet, loch den mit ihr erzeugten Kindern, ein Anspruch
3 , schreiben Jahr,, ausgestellt, nach
licht mehr zum Beweise des Rechts des Inhabers, freien Stadt Frankfurt zurückzukehren, dienen kann.
Also ausgefertigt und besiegelt zu Frankfn^ am Main, den te »
Von Landamts -wegen.
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