Klassensteuer-Rolle i/.f </

In allen Eingaben anzugeben.

Klsffensteuer

das Jahr 1875 sind Sie mit dem Steuersätze von jährlich Mark ^7?.Pf. zu der an den

Staat zu entrichtenden Klassensteuer veranlagt worden. Die Steuer wird durch einen Steuererheber, der sich im Laufe eines jeden Quartals in Ihrer Wohnung resp. in Ihrem Geschäftslokal einfinden und den vierteljähr­lichen Betrag der Steuer einfordern wird, erhoben. Der Erheber wird Ihnen eine von zwei Kassenbeamten vollzogene Quittung vorlegen, gegen welche gültige Zahlung an die Kasse erfolgt. Es steht Ihnen aber auch frei die Steuer in mowtlichen Raten bis zum 8. jeden Monats oder aüch^WWM^m^MM^Nrßtr^ die hiesige Königliche Kreiskasse abzuführen. Unterbleibt die Zahlung der Steru^^^ tritt die exekutivische Einziehung ein. j

Der Steuererheber ist autorisirt, auf Ihren Wunsch auch größere Zahlung en als den vierteljährlichen Betrag anzunehmen, und in Ihrem Namen an die Kasse abzuführen. Er ist gehi llten, über derartige Ueber- zahlungen eine Interims-Quittung zu ertheilen, welche später gegen eine vollgültige Quittung der Kasse ausgetauscht werden wird.

Bei etwaiger Reklamation oder bei Rekurs ist nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 14 des Gesetzes

1. Mai 1851 . *

*) zu verfahren.

vom

25. Mai 1873 ^Arankfurt a. M., Deeember 1874.

1

Der

M a i| i st v it t

Uechnci-Amt.

Passavant.

- und klassificirten Einkommen-

*) 8. 14 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 ; 5 e t re ff en k die Einführung einer Kläffer, steuer, bestimmt: 25. Mai 1873,

a) Reclamationen gegen die Klassensteuer-Veranlagung müssen binnen einer Präklusivfrist von 3 Monaten nach erfolgter Bekanntmachung der Steuerrolle, oder bei Veranlagungen im Lause des Jahres, nach erfolgter Benachrichtigung des Steuer­pflichtigen von dem Steuerbetrage, bei dem Landrath (Königl. Polizei-Präsidium) eingegeben werden.

b) Die Zahlung der veranlagten Steuer darf durch die Reclamation nicht aufgehalten! werden, muß vielmehr mit Vor­behalt der späteren Erstattung des etwa zuviel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen.!

e) Ueber die angebrachten Reclamationen entscheidet, nach darüber eingeholtem Gutachten der Reclamations-Commission, die Bezirksregierung. Tritt die Bezirksregierung dem Gutachten der Reclamätions-Commission nicht bei, so erfolgt die Entscheidung durch die Bezirks-Commission für die klassificirte Einkommensteuer.

d) Gegen die Entscheidung, welche die Regierung in Uebereinstimmung mit der Reclamations-Commission erläßt, und gegen die Entscheidung der Bezirks-Commission steht dem Reclamanten der in einer Präklusivfrist von vier Wochen nach dem Empfange der ersteren bei dem Landrath einzugebende Rekurs an das Finanz-Ministerium offen.

§. 8. Die Klassensteuer beträgt jährlich: .

bei einem Einkommen bei eine: t Einkommen

'

Thlr.

Thlr.'

Thlr. Mrk.

Thlr.

Thlr?

Thlr.

Mrk.

in

der 1. Stufe von

140 bis einschl.

220 .

,1=3

in der 7.

Stufe von mehr als 500 bis einschl. 550 .

. 10

= 30

2.

mehr als

220

3O0 .

.2=6

,, 8.

550

600 .

. 12

= 36

3.

300

350 .

. 4 = 12

it 9.

600

700 .

. 14

= 42

, 4.

tt tt

350

400 .

. 5 = 15

, 10.

700

800 .

. 16

= 48

5.

ff Tt

400

450 .

. 6 = 18

,11-

800

900 .

. 20

= 60

6.

ft

450

"

500 .

. 8 = 24

, ,12.

,

ff

,

,

900

1000 .

. 24

= 72

An

Wohnung:

Straße Nr.