ir zu End Benamte, vor uns und unsere Erben, urkunden
und bekennen hiermit, daß wir Herrn
Eines Wohl-Löblichen Gerichts des Heiligen Reichs Freyen Stadt
Frankfurt am Mayn Geschwornen krocurawrem Ordinarium, zu Vollführung unserer habenden Rechtfertigungö-Sachen entgegen und wider
zu unserm bevollmächtigten Anwald conlkruiret haben also und dergestalt, daß wir zuforderst alles und jedes, was durch ihn oder andere von unsertwegen gehandelt worden, raribciren, und daß er darauf in dieser Sache aüive und passive erscheinen, allerley ?roces§ aus- und wieder einbringen, firn
declinatorias und andere exceptiones übergeben , libellicen, Irrem conteftircn, articuliren, refpondi-
ren , juramentum veritatis, malitise, calumnke, dandorum , refpondendorum , in iitem a?/lima- tionis, purgationis, in fupplementum probationis, expenfarnm , damnorum & interefTe , «quartx dilationis ? efusdernque prorogationis» auch einen jeden anderen ziemlichen in Rechten, und mitUrtheil auferlegten Eyd, eriamst UÜ 8 decilorium tuerir, in unsere Seele erstatten, allerley Beweist einbringen, derenthalben alle Nothdurft verhandeln, dieselbige ruiren, wider gegen- theiligen Beweist auch sonsten excipiren, und respeätive repliciten, rc. figilla & manus recog- nosciren, oder dlssriren, in contumaciam procediren, dieselbe purgiren, zu Bey- und End-Ur- theil schließen, die zu eröffnen bitten, anhören, annehmen, darwider auch sonsten ressiturionenr in inregrum , da nöthig , begehren, expeniä 8 , damna & interefle defignirett , ZU raxiren bitten, dieselbe, auch was in der Hauptsache erkannt und raxiret, erheben, empfangen, dafür quiniren, auch in execmione von unsertwegen alle Nothdurft übergeben und verhandeln, einen oder mehr After - Anwalde, sooft ihme beliebig, lubüiwiren, revociren, und sonsten alles andere thun und lassen solle, was wir sechsten zugegen jederzeit handeln, thun und lassen könnten oder mögten; Und da ermeldter unser Anwald eines weiteren Gewalts, dann hierinn begriffen, dürftig wäre, densel- bigen wollen wir ihme auch hiermit am kräftigst- und beständigsten, wie das vermöge derer Rechten und de ftylo wohlgedacht.en Gerichts geschehen soll, kann oder mag, auch gegeben haben.
Was dann unser obgemeldter conssiruirter Anwald, oder seine 8ubKiru!rte , also wie vor- ftehet, handeln, thun und lassen werden, das versprechen wir stet, vest und unverbrüchlich, Ihn auch und seine 8ubüiruirte allen Bürden der Rechten, prXlerrim lalisdarionom, de judicio fifti & judicatum folvi frey und schadlos zu halten, bey habhafter Verpfändung unserer Haab und Güter, so viel hierzu vonnöthen, ohne Gefährde.
Dessen zu wahrer Urkund haben wir diese Vollmacht wissentlich und wohlbedachtlich ausge- stellet, mit unserm gewöhnlichen aft besiegelt und eigenhändig unterschrieben. Sv geschehen Frankfurt am Mayn, den // 17^0
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