Mon Frere!
Mein letztes war vom 8'ten hujüs.
Der Bruder zeigte mir gestern in operihus Lu#dani
1578. fol. p. 547 ff den commentarium in Titulum de Verborum et Herum Sig%ificatione, Lege XVII.num 271 ff, wo unser Zwinger-Casus de alieh&tione Publicorum recht schön abgehandelt steht, so, wie ihn der Bruder genommen hatte, ehe er an diesen Autorem gekommen war.
Hierbey gehen Abdrücke von dem Stifftungs-Siegel in Stahl, welches verhoffentlich Hon'Frere Approbation haben wird.
D.Textor, Advmcatus F^sci, hat noch nicht auf das Gutachten des Bruders geantwortet. Er wird, auch wohl etwas damit zu thun finden. Außer dem, daß die Motive de Bomanio Civitati), wie Mon Frere selbst geschrieben, etwas weitgeht, ist es gut geschrieben, und mögen die Herren Patricii, die da meinen, sie wären besser als andere Mitbürger, sehen, daß sie es nicht sind, und ja aufhören andere ehrliche Leute zu vexiren, da sie von ihren possessionen von Alters her gar keine Dokumenten haben, oder aber welche selbst gemacht haben, da das Stadt-Siegel in ihren Händen war, um ihre Capereyen zu de&kaa. Kommt man bey allen die groß sind auf der Welt, in das Alterthum, so stickts überall, und der große Fisch hat allemal den kleinen gefressen, und so er kein Recht gefunden, eitles gemacht. Das ist der Lauf der Welt.
In der praefation zu der Fundation wird Mon Frere nur das Fundament en gros, wie es mit unserer Reformation und Verfassung bestehen kann, legen, und der Einrichtung summa capita berühren, wie es sich vor uns schickt und ich mehrhahlen geschrieben habe. Wissen die Bürger allhter an wen sie sich, wenn sie contribuiren wollen, mit Sicherheit wenden können, welches mit denen genannten 12 Kaufleuten am besten angehen wird, kann hernach eine speciale Einrichtung und Hospital Ordnung auch folgen. Wir müssen, da wir vor Cives zu sorgen haben, alle 3 Religionen, nach heutigem Befinden gilaciren. Rathsherren, die alles verwirren, was civibus zu gut kommen soll, (da es einmal heißt, und leider! heilen wird: Frankfurt contra Frankfurt; bis wir nichts mehr haben, und ein-?<%A4<s4/ gesetzt wird) müssen wegbleiben, und sich mit der jährlichen General-Rechnung begnügen, was cives ultro zusammengelegt haben, können sie auch selbst verwalten. Wir jährlich in Druck über Einnahme und Ausgabe dem Publico Rechnung gethan, ist allen gerathen. Die Pensionaires aus der Bürgerschaft und sonst, die ihr Vermögen am Ende ihres Lebens, um ruhig ihre Tage zu beschließen, hereingeben wollen, können in einem besonderen Bau seiner Zeit placirt werden; und deren müßte auch Erwehnung thun.
Die von Cronstettische Stifftung will Senatus, weil die Gesellschaft Limburg allein die Hände darinnen haben soll, nicht so wme sie ist, confirmiren, sondern die Oberaufsicht haben, damit bey dem so wichtigen Object alles ordentl. hergehe, und nicht