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drücklich erbetenen Sieben Herren Zeugen zu unterschreiben, und über diesen A&urn ein Atteftat in forma confueta zu er- theilen: So habe zu diesem Ende hiermit bezeugen wollen, daß vorwohlgedachte Fraulein von Kronftett die hierunter befindliche Subfcription nicht nur vor die Ihrige erkannt, sondern auch dedariret, daß alles Hieroben beschriebene Ihrem Willen durchaus gemäß.seye, wannenhero Dieselbe denn auch die zudiesem AKu exprefle erbetene Herren Zeugen ersuchet, diese Ihre Verordnung mit zu unterschreiben, welches dann auch erfolget, und sämtliche Herren Zeugen manu8 & figilia vor die Ihrige hiernächst recognofciret haben, alles vorstehende aber uno & continuo A£tu vorgegangen ist. JnUrkund dessen habe ich dieses Atteftatum eigenhändig un­terschrieben und das mir eonferifte Notariat*^ Signet dem­selben vorgedruckt. So geschehen Franckfurt den i i.« May 1753 .

L - s> \ Johann Henrich Looß.

. J Imperial^ Autoritate Notarius

publieus juratusSc immatricula* tus mppria.

Concordat pratmiflä copia collationata cum fundatione authentica. Signatum Franckfurt den 26. Septem- btis 1766.

iS ) Gkrichts-Lanzlcy

Folget

Iustina Latbarina Steffan von Lronstett.