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tungshause anzuweisen ist. §.12. Ist wegen derer etwai­gen Kosten, zu gerichtlicher Handhabung der Stiftung, die Art, wie solche aus derselben zu erheben seyen, vorgeschrie­ben, wovon auch §. i z.die weitere Maasregeln bestimmet sind. §. 14. Folget die Weisung, daß auch der Herr Se­nior des Bürgerlichen Collegii von dem alljährlichen Zu­stand der Stiftung, bey dem Bürgerlichen Collegio derer Lier Relation thun, ein Exemplar der Rechnung zu begeh­ren die Macht haben, und zu erinnern nach dieses Gollegii Befinden befugt seye.

§. 10.

Im 1 Zten §. richtet der Herr Stifter seine Gedanken bey anzuhoffender Vermehrung seines Stiftungs-Pundi, sonderlich wenn andere milde Herzen dazu beytragen woll­ten, wie sich denn schon einige mit ihrer ganzen Haabselig- keit, andere mit einem Theil derselben vorläufig dazu ver­standen haben, aufeinBurger-undBeysaffen-Hospital, in welchem arme und kranke Burger und Beyfassen verpfleget werden könnten, in der Absicht, daß man seiner Zeit sol­ches einzurichten Sorge tragen mögte. Weil Er aber da­mals nicht geglaubt in seinem Leben dazu selbsten Hand an­zulegen, überlasset er diese besagte Sorge, mitHeimstel- lung, das halbe Quantum desjenigen, so vor die Armen nach seinem Lode aus denen Einkünften herauskommen wer­de, dazu zu verwenden, seinen Executoribus und Coexe- cutoribus. Er frischet sodenn das Löbliche Stadt-Regi­ment samt der Bürgerschaft dazu an, und behält seiner Stiftung eine Condire&ion vor. tz. 16. Folget eine sehr genaue Einrichtung wegen derer aus der Stiftungs -Kasse, iub dire&ione fola der Herrn Phyficorum armen Studiofis Medidns etwa auf drey Jahre lang abzugebenden Stipen­dien. §. 17. Behält Er sich fernere Verordnung auf alle

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