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tungshause anzuweisen ist. §.12. Ist wegen derer etwaigen Kosten, zu gerichtlicher Handhabung der Stiftung, die Art, wie solche aus derselben zu erheben seyen, vorgeschrieben, wovon auch §. i z.die weitere Maasregeln bestimmet sind. §. 14. Folget die Weisung, daß auch der Herr Senior des Bürgerlichen Collegii von dem alljährlichen Zustand der Stiftung, bey dem Bürgerlichen Collegio derer Lier Relation thun, ein Exemplar der Rechnung zu begehren die Macht haben, und zu erinnern nach dieses Gollegii Befinden befugt seye.
§. 10.
Im 1 Zten §. richtet der Herr Stifter seine Gedanken bey anzuhoffender Vermehrung seines Stiftungs-Pundi, sonderlich wenn andere milde Herzen dazu beytragen wollten, wie sich denn schon einige mit ihrer ganzen Haabselig- keit, andere mit einem Theil derselben vorläufig dazu verstanden haben, aufeinBurger-undBeysaffen-Hospital, in welchem arme und kranke Burger und Beyfassen verpfleget werden könnten, in der Absicht, daß man seiner Zeit solches einzurichten Sorge tragen mögte. Weil Er aber damals nicht geglaubt in seinem Leben dazu selbsten Hand anzulegen, überlasset er diese besagte Sorge, mitHeimstel- lung, das halbe Quantum desjenigen, so vor die Armen nach seinem Lode aus denen Einkünften herauskommen werde, dazu zu verwenden, seinen Executoribus und Coexe- cutoribus. Er frischet sodenn das Löbliche Stadt-Regiment samt der Bürgerschaft dazu an, und behält seiner Stiftung eine Condire&ion vor. tz. 16. Folget eine sehr genaue Einrichtung wegen derer aus der Stiftungs -Kasse, iub dire&ione fola der Herrn Phyficorum armen Studiofis Medidns etwa auf drey Jahre lang abzugebenden Stipendien. §. 17. Behält Er sich fernere Verordnung auf alle
Art