over Rechenev-Briefe , mit obiger Vermehrung seines Capital^, sowohl ratione der Indemnifation, als auch der vielleicht ziehenden Preissen; folglichen ist hierbey nichts zu vermehren, sondern es ohne Rificho zu probiren , dabey aber (es falle auch aus, wie es wolle) gantz gewiß zu gewinnen; nur daß

9) Diejenige Loose, welche keine Preiffe ziehen, von s. zu s. Jahren erst ihre Intereffe NB. alsdann zusammen auf einmal ziehen , id ess, ein Loos von fi. foo. Einlage, welches keinen Preiß ziehet, und in der ersten Classe ausfället , bekommt Anno 175 j-. si. 500. Capital reftituirtf , und zugleich fl. ioo. In- tereffe zusammen, nemlich fl. 600. item ein Loos von fi. 500. Einlage, welches keinen Preiß ziehet, und in der Zweyten Classe ausfället, bekommt Anno 1755. fl.ioo. nur InterefTe, Anno 1760. aber fl. 6oo. Capital und InterefTe, zusammen fl. 700. Ferner ein Loos von fl. sOO. Einlage, welches keinen Preiß ziehet, und in der Dritten Classe ausfällt, bekommt Anno 1755. seine fünffjährige Interesse zusammen mit fl. 100.; Anno 1760. wiederum fünff Jahr Interesse zusammen mit abermaligen fl. 1O0. und Anno 176s. Capital und Interesse mit fi. 600. also zusammen fl. Zoo. und so weiter durch alle Claffen, nemlich der in der Fünfften Classe ausfallende, bekommt alle s. Jahr seine ivo.fl. Interesse bis zür Ablage, so daß der gemeinigliche Wunsch derer Capitalillert, fein Capital zu honorablen Intereflen ohriablegtrch, jedoch gantz sicher angeleget zu sehen, erfüllet wird. Wann aber

10) (Ein oder dem andern es dannoch nicht anstünde, seine Capital-Briefe (wofür er nach Ziehung der Lotterie sogleich andere, von eben der Krafft und Sicherheit, wie jene seyende, und alsdann in guter Franckfurter Mehrung, den Gulden zu 6o.Kr. stehende, neue Recheney-Briefe empfangen solle) in diese Lotterie einzulegen , so stehet ihme solches frey, doch daß derselbe entweder vom Tage der Lotterie-Zie­hung an, fürohin sich nur mit 4. pro Cent jährlicher Interesse begnügen müsse, und sodann seine alte Briefe ohnabgelegt gleichwol beybehalten könne, oder aber dessen Capital baar abgelegt werden soll , in- deme man sich sothane der Stadt zum besten erfolgende Ablage alsdann selbst zuzuschreiben hat.

n) Der Ziehungs-Termin soll alsdann in wenig Wochen nach der Cornpletirung publieirk, und damit richtig eingehalten werden.

12) Wann nun diese Lotterie würcklich gezogen ist, und folglich ein jeder Einleger wissen kan, was vor einen Gewinn er getroffen, und in welcher Classe oder Zahlungs-Termin er solchen an baarem Geld habhafft werden möge, so wird denen sämtlichen Interessenten hiermit em Terminus von 6. Monaten ä dato des Tags der Ausziehung anberaumet, binnen welcher Zeit die produeirung der gewonnenen Lotterie-Loose bey Amt in Originali voraus geschehen muß, mit der Anzeige, auf wessen Namen und Rechnung die Inhabers ihr gewonnenes Capital wollen eingeschrieben haben? da dann ihnen vor ihre ein- lieferende Lotterie - Loose sogleich unter der gantzen Stadt ihrer Garantie von Rath und Burgerschafft unterschriebene, und in gewöhnlicher Form mit dem Stadt-Jnsi'egel bekräftigte, gedruckte Stadt-Obli- gationes in der Summa vor so viel, als sie gewonnen haben, und in denen Jahren, wann das Capital zahlbar ist, auch mit Interesse, von welcher Zeit an solche a 4. pro Cent richtig abzuführen , ordentlich eingehandiget werden sollen; nach Verfliessung obiger 6. Monaten aber, und wann sich binnen solcherZeit nicht gemeldet, werden die Lotterie-Loose vor null und nichtig erkläret. Auch soll

13) Derjenige, welcher seine Gewinne oder gezogene Lotterie-Loose in Stadt-Obligariones »er* wandlen will, zwar gehalten seyn, es unter 500.fl. nicht zu thun; wohl aber ist ihme

14) Erlaubt, vor mehrere Loose, wann nemlich deren Zahlungs-Termin in einem gleichen Jahr, oder nemlichen Classe erscheinet, zusammen auf eine Obligation zu stellen; auch

15) So offt es ihme beliebt, durch behörende Cession auf andere zu transportiren, jedoch daß

16) In solchem Fall die Einschreibung oder Ausfertigungs-Gebühr nach bisherigen Obfervanz davon bezahlt werden muß. Wolte auch

17) Zur Verfall- oder Ziehungs-Zeit des gezogenen Gewinstes oder Looses, derjenige, deme solcher zukommt, verlangen , daß ihme seine darüber empfangene Obligation fernerweit prolongirt werden möge, so solle zwar, so viel die Loose und Gewinste der 4. Ersten Claffen und die darüber empfangene Recheney- Briefe anbetrifft, in diesem Verlangen ohnweigerlich willfahrt, und also bloßhin in die freye Willkühr des Gewinners gestellet werden , ob er zur Verfall-Zeit die baare Zahlung, oder weitere Prolongation seines Gewinstes, begehre ? Dahingegen den Betrag der Fünfften Classe betreffend, solle es zu Ermessung Löblichen Recheney-Amts und in dessen alleiniger freyer Willkühr stehen, ob es der ansinnenden Prolonga­tion statt zu geben, oder aber die baare Auszahlung zu thun relblviren wolle, und welches unter beyden dem Lrario, denen alsdann sich ergebenden Umständen nach, vorträglicher und räthlicher befunden werde ? indeme allenfalls die Gewinners damit, daß sie 25. Jahr lang ihre Gewinste und darüber empfangene Recheney-Brieft ohnabgelegt verimeressrt bekommen, sich wohl begnügen können. Und gleichwie

18) Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath bey dieser Gelegenheit, die Gelder sicher und vortheilhafft anzulegen, einer Löblichen Burgerschafft den Vorzug vor Fremden gerne und willig vergönnet» also sollen vom 20. Mag an, die ersten vierzehen Tage lang, keine andere-als solche Subfcriptiones, die hiesige Bür­gere für sich selbsten und für ihre eigene. Rechnung thun, imgleichem derjenigen fremden Personen, die gegenwärtig schon würcklich Recheney-Vriefe besitzen, und dafür Loose in der Lotterie zu nehmen Willens sind, angenommen, nach Verlaust solcher 14. Tage aber, wann die Lotterie noch nicht eomplet gewor­den , alsdann erst auch Fremde und Ausländer zur Subfcription mit admimret werden. Solte auch

19) Ein oder der andere seinen Recheney-Brief, wann er das Geld dafür ehender als zur Verfall-Zeit benöthjget wäre, und so lange nicht warten wolte, verhandlen, und, wie es erlaubt ist, cediren und trans­portiren wollen ; so kan er sich zuvor bey Löblicher Recheney melden, welche ihme nach Abzug der Interesse pro rata tempori8)Mit der Ablage baaren Geldes dafür, sogleich an Händen gehen, oder dieTranspor- rirung an andere erlauben.

Lonclulum in Senatu,

Franckfurt den zten Maji 1750.