en das Recht und Gewalt über Leben und ?od hat/ ohngestrafft zu werden en öffccrs umbringen und tödten kan. Dicwcilen aber dieses Verfahren Ä/ fthr gottloß wäre/ so muß man dann einen Apothccker ordentlich bestellen/ ko der nicht allein die medicamcnta geziemend zubcreiten / sondern auch zu 1 - künfftigem Gebrauch wohl zu behalten und zu bewahren wisse. Und a- weilen Herr l.ic. jungken p. 11. Lew. Schlifft vorgibt: Daß in gantz es ksieder TeMschland / Holland/ Engelland und andern Lönrg- "/ reichen denen Mcdicis zngelasten und erlaubet feye/ wann ein sol- x " cher es nur erlernet und sich darauff appHdret / denen Patienten
‘ a ihre eigen prapariitc medicamenta zu verkauffen/ wollen wir einige am l / dere Zeugnüsse auß bewährten Scribenten besagter Nationen mit ain- c ' führen: Thomas Bartholinus, der weyland unvergleichlich Königlich Dänische Medicus, berichtet DiffertV. de Med. Danor . Domefi.p . r %x.ßq. l j Nachdem durch Königlichen Befehl etliche gewissenhaffte Medici, so wohl
}' den Streit so zwischen dem Apothccker zu Wiborg / und einem Farb-Kra»
mer desselben Orts vorgefallcn / zu schlichten/ wären verordnet worden s *; als auch/ob und was eigentlich an einem solchen Orth/wo eine oder mch»
' rere priviiegirte Apothccken stch bcstnden / so wohl die Do&ores Medici . praftici, als auch die Lbirurgian ihren Häusern und Wohnungen prspari-
l y ren und verkauffen könten / zu erörtern: hätten diese/zwar nach dem Excmpelanderer Städte und Reiche endlich beschlossen: „Was die „ Medicos practicos und Chirurgos betrifft/ soll ihnen Mit Recht Nicht er» » „ laubet seyn / denjenigen Apotheckcn/ so sich eines Priviiegü zu erfreuen
£ „ haben/ einigen Schaden zuzufügen/viclmehr sollen sie nach bestem Der»
*> „ mögen hclffen/und dahin alles Ernstes bedacht seyn / daß sie bestehen
),J „ bleiben/ damit allezeit die tlmpllcia gut / tüchtig und ftisch angeschafft/
„die Lompolira aber nicht alt und unbrauchbar würden / auch damit die 1 ; „ Medici praflici einem jeden nach Begehren vorweisen könten/ durch ihre
" » vorgeschriebeneReeepte/gleichwie mit öffentlichen redimonii; „nd Zeug»
'' „ nüsien/ wie in gehöriger Ordnung und methode sie ihre Euren zu ver»
* „ richten pflegten: Wann aber ja ein Medica-, ein sonderbar bewährtes
'' „Mittel/entweder durch eigene Erfahmng sich hätte zu wegen gebracht/
* „oder von andern gelehrten Leuten überkommen/möchte Er dasselbe wohl
" „ bereiten/ aber in die Apothecken hingeben / und hcniach zu gntcin Ge»
ö „ brauch seinen Patienten verschreiben. Leonhardus Botallns, de Mun.
* Med. §. 41.7 s. von Geburt ein Pieinonteser / der aber nachgehends in
k Zranckreich Medicinam rühmlich exercir ttl spricht hievon also : Medici
n ' munus