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Za/wer wil einem Mdico / und kan Gm mit Recht zumuhten / seine mit vieler Mhe/

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nichts darzu verbinden/ insonderheit da er in sei- net pr-xi denen Patienten mit mchrer Sicher­heit/ bey denen mit eigener Hand eiaborirrcn äicamcncen dienenkan ; auch aus solchen Ursa­chen. Bon «Umcoiiegns Mcdicis als ein sonder- bahres rcsLrv 2 c und Privilegium Vorbehalten blie­ben / daß der jenige Mdicus/ welcher einige sonderbahre bewehrte KleLcamenten selbsten cia- boriren Würde / dieselbe ohne hindernüß ent­weder selbsten äichcn6ren / oder nach seinem Ge­fallen / denen Herren Apothekern zu gehöri­ger Dit^entärion überlassen möge.