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Za/wer wil einem Mdico / und kan Gm mit Recht zumuhten / seine mit vieler Mhe/
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nichts darzu verbinden/ insonderheit da er in sei- net pr-xi denen Patienten mit mchrer Sicherheit/ bey denen mit eigener Hand eiaborirrcn äicamcncen dienenkan ; auch aus solchen Ursachen. Bon «Umcoiiegns Mcdicis als ein sonder- bahres rcsLrv 2 c und Privilegium Vorbehalten blieben / daß der jenige Mdicus/ welcher einige sonderbahre bewehrte KleLcamenten selbsten cia- boriren Würde / dieselbe ohne hindernüß entweder selbsten äichcn6ren / oder nach seinem Gefallen / denen Herren Apothekern zu gehöriger Dit^entärion überlassen möge.