»der nur Wissen schafft davon haben, und solches der Obrig­keit nicht anzeigen, vor ewig mit dem Zuchthauß oder an­derem Gefängnüß gestrafft; Und damit man dergleichen schädliche Betrügerey desto leichter in Erfahrung bringen könne, nicht nur die bey denen mit Mineralien verfälschten Weinen erfundene Probe zu jedermanns Wiffenschafft und Gebrauch dieser Unserer Verordnung angefügt, sondern auch hinführo in Unfern Landen bey Ablassung undPfle- gung derer Weine keine andere als zünfftige Bendermei­ster gebraucht, diese aber nebst ihren Gesellen durch einen besonder» Eyd dahin verpflichtet werden sollen, darauf mit Acht zu haben, daß mit denen Weinen durchaus kei­ne Schmiererey vorgenommen, sondern selbige so pur und reine, wie sie gewachsen, gelassen werden mögen.

Wornach sich also ein jeder zu achten und vor Schaden und Beschimpffung zu hüten hat; Und damit sich niemand mit der Unwissenheit zu entschuldigen ha­ben möge : So soll diß Gesetz und Verordnung durch öffentlichen Glockenschlag zu jedermanns Nachricht ver­kündigt» auch jährlich von der Kantzel abgelesen und an gewöhnlichen Orten affigiert, auch von Unserer Regierung, Ober-und Rieder - Beambten und männiglich darüber ge­halten, und auff deren Contravention genaue Obacht genommen, auch demjenigen, welcher einen Comraveniencen ausmachen und anzeigen wird, mit Verschweigung seines Rahmens ein besonderes Recompens gegeben werden.

Uhrkundlich Unserer eigenhändigen Untcrschrifft und beygedruckten Fürstlichen Lecrer - Jnsiegels. So geschehen Kassel, den 5. Jan. 1751.

Vt Verna,

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