-je in derKhurftrstl Residentz- Stadt Mayntz ohnlängst angeordnete allgemeine Wein-vi6radon, j» «K Beyseyn des zu jedem Stadt Viertel eigends ernannten Commiflkni, durch die mit besonderen Pflichten vorher» belegte Bender «Meistere in allen Kelleren ohne Ausnahm vollzogen worden, somit aus denen vorgelegten vifitadong* Protocoiien sich ergeben, daß, nach Pflicht- mäßig genommener Probe deren geschwornen Bender-Meisteren, die in sambt- lichen Kelleren gelegene, und in viele» tausend Stück bestandene Wein, rein und gerecht-dahingegen aber in einigen schon im Jahr 1750. unter damahliger inquifidon gestandenen Kelleren verschiedene Stück Wein alsverdächtig befunden, und darauf gleich unter das Obrigkeitliche Jnsiegel geleget worden; Und dann Jhro Lhurfürstliche Gnaden, zu mehrer Bezeigung Dero Lands-Herrlichen Sorgfalt, für das Dero Ehurfürstlichen Landen von GOtt verliehene Wachsthum des edlen Rhein-Weins,forthin zu gäntzlicherBereytelung des dargegen bishero durch auswärtige wohl bek ante,zu! jenfeitigemEigenmitz und Schmählerüng des hiesigen Wein - vet-i«, Wahrheits-wiedrig veranlasten Verdachts-alle geschärffiste Mittel, dem gemeinen Wesen zum Besten, ohne die geringste Nachsicht, Vorkehren zu lassen, sich gnädigst bewogen gesehen; Als haben höchst Dieselbe sothane verdächtige Weine sambtlich conKLixen, und anheut aus denen Kellern deren Eigenthü- mern schroten, somit auf einmahl mit denen gewöhnlichen Wein-Wagen,unter Begleitung der Bürgerlichen Wacht, öffentlich zur Stadt zum Alten-Münsterthor hinaus führen, auf dem so genannten Bruch hinlegen lassen, und weilen diese Wein weiters der Gesundheit des Menschennicht schädlich gewesen, wurden selbige aus Khurfürstlichem gnädigsten Befehl Preiß gegeben, und zu gleich die Bender-Zunfft selbige Abwechselungs-weiß an die Soldatesca, Schantzere, Arme und jedermann auf dem offnen Feld zum Trunck Maaß-weiß und frey auszuschencken angewiesen.
Es können solchemnach nunmehro alle Käuffere des Rhein - Weins um so mehr einer vollkommenen Reinigkeit aller in der Stadt Mayntz liegenden Weinen versichert seyn, als für das künfftigedieLands-Bätterliche Vorsehung dahin geschehen, daß in jedem deren bekannten sechs Stadt-Biertelen ein eigener Wein-LommiLnm mit Beygebung4.geschwor- nen Bendermeisteren zu diesem Ende für beständig beybehalten, soforth die ganye Bender-Zunfft, und deren Knechte für jetzt und in Zukunfft mit eigents darauf eingerichteten Pflichten alle halbe Jahr beleget, und wie solches geschehen, der Bericht an die nachgesetzte Khurfürstl- Regierung erstattet werden solle, signatum Mayntz den 3. Auguft, 1753,