des Heil.

rankfutt,

für nöthig ermessen, bey gegenwärtigen Zeiten und denen eingekommenen zuverläßigen Nachrichten, von der in denen Gegenden der Moldau, Wallachen und dem Königreich Pohlen gralllrenden comagieulen Seuche, ohne alle Nachsicht zu verordnen, daß die dorther hier zu Wasser und zu Land eintreffende Khristen, Juden und Waaren, sie mögen Passe haben oder nicht, hier ganz und gar nicht paflirt oder eingelassen werden, diejenige aber, welche aus sonstig fremden Gegenden anhero kommen, mir glaubhaften Gesundheits-Pässen und hinlänglichen Atteftatis, welcher gestalten in denen Ortschaften, wo sie abgereist, oder woher selbige gesendet worden sind, entweder niemahlen eine ansteckende Krankheit sich geäußert, oder, wann solches Nebel in der Nachbarschaft verspühret worden, sie die gewöhnliche Quarantaine richtig aus­gehalten, versehen seyn müssen; So wird dieses hierdurch zu jedermanns Wissenschaft öffentlich kund gemacht, damit sich die Reisende mit solcherley glaubwürdigen und unter Obrigkeitlicher Amhorim ausgestellten Gesundheits-Pässen und ^uaranrame-Zeugnüssen von denen Orten ihres Herkommens nicht nur ohnfehlbar versehen, sondern auch, im Fall sie selbige unter Wegs abgeben müßten, von denen dortigen Obrigkeiten statt derselben andere unverwerfliche Bescheinigungen ihrer produdctcn und abgelegte» Gesundheits- und tzuaramaine-Arceliaren mitbringen, ansonsten man nothgedrungen gezwungen ist, solche in hiesige Stadt nicht einzulaffen, vielmehr aus hiesigem Gebieth zu weisen.

Vornehmlich aber sehen Wir Uns bemüsiget, alle Ncgotiamen oder sonstige Personen, welche Handels-Waaren zu Wasser und zu Land anhero schicken wollen, nachdrucksamst zu erinnern, pohlnische oder aus dortiger Gegend gezogene Waaren, welche Kraft dieses ganz verbothen sind, nicht hieher zu lpediren, in Ansehung der Handlungs- Stücke aus andern Ländern aber, selbige niemahlen anderst als mit richtigen und besiegelten Obrigkeitlichen Gesundheits-Pässen, von dem Ort der Emballir- und Versendung, sonderheitlich die Giftfangende Sachen, als: Baumwolle, Türkisch-Garn, Häute, Federn, Kleider, Bettgeräthe, Leinewand, Lumpen, Garn, Flachs, Hanf, Haare von Menschen und Vieh, auch das Vieh selbsten, und dergleichen, abgehen zu lassen, Massen Wir bey deren Ermangelung, sotche entweder gar nicht einlaffen, oder sogleich wieder aus der Stadt schaffen werden; weshalben dann alle Fuhr- und Schiff-Leute hiermit nachdrucksamst erinnert werden, keine dergleichen zu laden und in hiesiges Stadt-Gcbieth, ohne erstdemeldte glaubhafte Erfordernüs, zu bringen, ansonsten sie sich den daraus erwachsenden Schaden, auch befindenden Umständen nach, schweren Strafen, selbsten beyzumessen Haben.

Was hiernachstens die Juden aus hiesiger Nachbarschaft betrift, so sollen selbige zwar in die Stadt und Gebieth, mittelst der von ihrer Orts-Obrigkeit aufzeigenden Pässen, welche aber alle vierWochen zu erneuren sind, eingelassen werden; dahingegen bleibt denenselben ein für allezeit verbotten, von obbemeldten Giftfangenden Waaren etwas hieher zu bringen, widrigenfalls sie jedesmahlen eine nahmhafte Strafe verwürkt haben sollen.

Allen Oeserrcurx, Landstreichern, Bettel-Juden und anderem Herren-losen Gesind, auch Handwerks-Purschen, so sich nicht mit Abschieden, Pässen und Kundschaften genugsam legitimiren können, ist der Eingang in hiesige Stadt und Gebieth gänzlich versagt, auch auf dem Land verbotten, solche in Wirths- und pn'var - Häusern, auch auf denen Warthen und einzelen Höfen, zu beherbergen, vielmehr selbige, auf Betretten, sogleich fort- und aus dem Land zu schaffen.

Damit sich nun Niemand mit der Unwissenheit entschuldigen mag, so wird gegenwärtige Verfügung an denen gewöhnlichen Orten hiesiger Stadt und in denen Dorfschasten öffentlich bekannt gemacht und angeschlagen, sofort auch die Post - Wagen - Spediteurs , Fuhr # und Schiffleute, Wirthe, Herbergshaltere, und überhaupt, wer mit Fremden in einer Connexion , Verkehr und Handel stehet, ernstlich erinnert, sich hiernach genauest zu achten, und vor Schaden und Strafe zu hüten.

Wohingegen Wir allen mit obgedachten Zeugnussen versehenen, auch sonst ohnverdächtigen Reisenden und Negotiant*», samt deren Waaren und Gefolg, alle mögliche Förderung angedeyhen, und zu deren Beförderung den willfährigen Vorschub thun lassen werden.

Geschloffen bey Rath,

den 13"« October 1770;