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durch Wcsscn nachgcsctztes KöblichcsHcker-Kericht, dtc beschwerende
Anzeige geschehen ist/ daß sowohl hiesige Einwohner / alsFrembde/ keine Scheu trugen/
die Dung, zur Axt sowohl, als in Schiffen, aus hiesiger Stadt und deren Gebieth häufflg weg« und in auswärtige Territoria zu führen, wvrdurch der Preyß seither etlichen Jahren wohl um ein Drittel angestiegen , ja solche kaum gegen Bezahlung auszubringen seye, zugleich aber verursachet werde, daß die nöthige Besserung der Aecker und Weinberge nicht besorget, vielweniger diese völlig bestritten werden könne, gleichwohlen die natürliche Billigkeit erfordert, die eigene Bedörffnuß der Frembden vorzuziehen, über dieses sich in der That gezeiget hat, daß , zum gröften Schaden der Begüterten , mit sothaner Dung vielmahlen ein sträfflicher Vorkauff geschehen, und solche in einen exceffiv- hohen Preyß etliche Jahre her hinauf getrieben, gedachter Ein Hoch «Edler und Hochweifer Rath dieser des Heiligen Reichs Freyen Stadt Franckfurt am Mayn aber dardurch bewogen worden, solchem eingerrssenen Unfug zu steuren;
Als ergehet, mittelst gegenwärtigen offenen LckÄs und Anschlags, die Obrigkeitliche ernstliche Verordnung, daß sich, von claro 8. Tagen an, niemand, Werdas auch seye, unterfangen soll, zu Wasser oder zu Land, Dung aus hiesiger Stadt und Territorio in ein ftembdes Gebieth zu verführen, dahin zu verkauffen, oder einen sträfflichen Vor« oder Auflauff darmit zu treiben, gestalten die Ubertrettere mit ernstlicher Straff angesehen, demjenigen aber, soaufLöblich- gedachtem Acker «Gericht eine Lomravermon dieser wohlgemeynten Verordnung, als welche die eigene Bedörffnuß und die Verhütung eines übermässigen Preyffes der Dung zum alleinigen Grund hat, mit Bestand anzeigen wird, das Dritte! solcher Straffe gereichet werden soll.
Wornach sich also manniglich zu achten, und vor Schaden und Straffe zu hüten hat.
Kyju. y Geschlossen bey Rath/
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Dienstags, den ö^Nwemta, 175z,
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