durch Wessen mchgcsetztcs Wbbliches Acker-Gericht/ die beschwerende

Anzeige geschehen ist / daß sowohl hiesige Einwohner / als Frembde/ keine Scheu trügen/

die Dung, zur Axt sowohl, als in Schiffen, aus hiesiger Stadt und deren Gebieth hauffig weg-- und in auswärtige Territoria zu führen, wordurch der Preyß seither etlichen Jahren wohl um ein Drittel angestiegen, ja solche kaum gegen Bezahlung aufzubringen seye, zugleich aber verursachet werde, daß die nöthige Besserung der Aecker und Weinberge nicht besorget, vielweniger diese völlig bestritten werden könne, gleichwohlen die natürliche Billigkeit erfordert, die eigene Bedörffnuß der Frembden vorzuziehen, über dieses sich in der That gezeiget hat, daß, zum größten Schaden der Begüterten , mit sothaner Dung vielmahlen ein strafflicher Vorkauff geschehen, und solche in einen exceffiv- hohen Preyß etliche Jahre her hinauf getrieben, gedachter Ein Hoch--Edler und Hochweiser Rath dieser des Heiligen Reichs Freyen Stadt Franckfurt am Mayn aber dardurch bewogen worden, solchem eingeriffenen Unfug zu steuren;

Als ergehet, mittelst gegenwärtigen offenen Ediag und Anschlags, die Obrigkeitliche ernstliche Verordnung, daß sich, von dato 8. Tagen an , niemand, wer das auch seye, unterfangen soll, zu Wasser oder zu Land , Dung aus hiesiger Stadt und Eenritorio in ein frembdes Gebieth zu verführen, dahin zu verkauffen, oder einen sträfflichen Vor- oder Aufkauff darmit zu treiben , gestalten die Ubertrettere mit ernstlicher Straff angesehen, demjenigen aber, soaufLöblich- gedachtem Acker-Gericht eine Contravention dieser wohlgemeynten Verordnung, als welche die eigene Bedörffnuß und die Verhütung eines übermässigen Preyffes der Dung zum alleinigen Grund hat, mit Bestand anzeigen wird, das Drittel solcher Straffe gereichet werden soll.

Wornach sich also männiglich zu achten, und vor Schaden und Straffe zu hüten hat.

Geschlossen bey Rath/

Dienstags, den Novembris» 17;;.