emilach Mr, der Nach dieser des Ml. Reichs Mtadt Eraiickfurt amMayn,
hiebevoren allschon, aus Uns darzu bewegenden Ursachen, eine Verordnung dahin xubliciret, und unterm ZO°°"OÄoKn5 1703. erneuret, daß niemand bey duncklen Nacht-Zeiten sich ohne Laterne auf der Gaffen betretten lassen solle, und dann Wir, aus damahligen und sonsten noch andern Motive, zumahlen aber in Ansehung des Uns vorgekommenen ärgerlichen Unfugs, daß sich mehrmahlen unzüchtige Dirnen hin und wieder auf denen Gaffen im Dunckelen fanden, welche die ihnen begegnende Manns-Personen und junge Leute zur schändlichen Unzucht und Lastern verführten, auch gottloser Weise anreißeten, vor gut angesehen, solche Verordnung, weilen selbige bis dahero nicht der Gebühr rclpLÄ-ret und beobachtet worden, nochmahls zu wiederholen, und darauf förters mit mehrerm Ernst und Nachdruck halten zu lassen;
Als befehlen Wir solchemnach hiemit ernstlich, und wollen, daß hinfort niemand mehr, er seye gleich frembd oder einheimisch, sich bey dunckler Nacht ohne Leuchte auf der Gassen betretten lassen, und im widrigen Fall nicht nur das ihme dannenhero etwa zustoffende Unglück oder Schaden sich selbsten impmiren, sondern gewärtig seyn solle, daß der oder die Ubertrettere, ohne Ansehen der Person, von denen hierzu ohnehin von Unserem Kriegs-Zeug-Amt besonders angewiesenen Patrouillen arrefticet, und in die Wacht gebracht, auch, gestalten Umständen nach, mit weiterer Straffe von Uns beleget werden;
-Wovor sich dann ein jeder selbsten zu hüten, und dieser Unserer, zu Erhaltung guter Ordnung, auch Steurung allerley Gottlosigkeiten, Sünden und Schande, Raubs und Dieberey, abzweckender Verordnung gebührend nachzuleben ^^«^-iviffen wird.
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CoNCLUSUM IN SeNATU, Dienstags, den 6 m Novembris, 1753,
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