eil. Weichs Stadt
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föflcit Incnut zu Ivlffcn: DenmachUns das hiesige Becker-Handimeck mchrmahls klagend
gebracht/ daß nickt allem von denen hiesigen Dorffschaffrs- und andem feembdcii Deckern bev Hereinbringung
ihres Brods, gegen verschiedene deßfalls vorhandene Verordnungen, grosser Unterschleiff und unleidentliche Beeinträchtigungen
vollBrod anhero zu bringen, und solches amMaynzu verkauffen, welch- an keinem Orth erlaubtes Beginnen ihnen hiesigen Beckern
, mit inständig-angelegentlichster Bitte, ihnen wider all solche zu ihres Handwercks äusserstemkmn und Verderben gereichende Mißbräuche und gegentheiliges eigennütziges straffbares Beginnen die Obrigkeitliche ^Mcntz undHülffe zu biethen; daß Wir dannenhero, in Erkennung der höchsten Billigkeit, solchen ihren Beschwerden ein für allemahl abzuhelffen, mithin aus verschiedenen deßfalls seithero ergangenen Raths-Occrcren eine beständige Ordnung zu errichten rciolviret und beschlossen haben, inmaffen aus hiernachstehenden künden breitem Inhalts zu ersehen ist:
i.) Solle aus hiesiger Stadt Dorffschafften, und zwar von jedem Dorff täglich drey oder vier Beckern, um Brod zu verkauffen, auf denen Marcktägen aber, so viel derer wollen, herein zu kommen erlaubt seyn; jedoch mit demaustrücklichen Vorbehalt, daß dieselbe zu allen, auch Vrod-klemmen Zeiten, also con- rmuiren sollen. Es solle aber
aufgettagen wird, daß deren hinfuhro keine mehr von demselben gestattet und erlaubt werden mögen.
3 •) Solle keiner von denen Dorff-Beckern das Brod allhier haußiren tragen, oder bey Burgern niedersetzen; sondem dasselbe
4 ) Auffdenen dazu bekanntlich verordneten Plätzen, Vormittags biß zwölffuhr, an denen Marck-Tägen aber biß Nachmittags drey Uhr, öffentlich verkauffen; und übrigens
5. ) Ein jeder das Brod, bey Verlust desselben so wohl, als des hiesigen Marck-Rechts, an denen Thoren, und zwar keinen andem als disseits des Mayns m Eschenheimer, und wann solches (wie jetzo wegen einiger Otthen graßixender Contagion) geschlossen, dem Neuen oder Friedberger Thor, jenseits und zu Sachsenhausen aber dem Affenthor, bey denen dasigen Thorschreibern oder Zöllnern richtig angeben, von ihnen darüber einen Zettul nehmen, und auffdem Renthen-Ambt der Gebühr abloßen. Insonderheit sollen die hiesige Dorff- Becker auch
6 . ) Kein grösseres Brod, als wie es hiesiges Recheney-Ambt raxixet, backen/sondern das schwach sowohl als weiß Brod «ach hiesigem Gewicht und Preiß zu machen und zu verkauffen obbgiret und gehalten seyn. Würden sie aber
7 ) Bey theuren Zeiten, dafür uns GOtt in Gnaden behüten wolle! mit Hereinbringung guten Brods zurück halten, so solle ihnen auch bey wohlfeilen Zeiten keines mehr herein zu bringen gestattet seyn. So viel aber
8 . ) Die ausländische frembde Bessere anbetrifft, so sollen dieselbe nur allein auf die öffentliche Marck-Tage mit ihrem Brod herein zu kommen, und solches an denen ihnen angewiesenen Otthen Vormittag biß zwölff Uhr allhier zu verkauffen Erlaubnuß haben. Doch anderer gestallten nicht, als
9. ) Daß sies auch nach hiesigem Gewicht und Preiß machen, es an denen Thoren und zwar disseits am Eschenheimer, jetzo aber, weilen solches gesperret, am Friedberger oder neuen Thor, und zu Sachsenhausen am Affen Thor, bey dessen sowohl als des Marck-Rechts Verlust, dem Thorschreiber oder Zöllner zu- vorhero gebührend anzeigen, von denenselben darüber einen Zettel nehmen, und auf oem Renthen-Ambt ordentlich ablößen, wie weniger nicht bey theuren Zeiten also concinuiren, oder in Entstehung dessen ihres Marck-Rechts auch bey wohlfeilen Zeiten verlustig seyn und bleiben sollen. Wie dann
, 10.) Denen hiesigen Beckern hiemit erlaubet wird, daß sie zween ihrer Meistere an obbemelte zwey Lhore abschicken mögen, um bey Durchsetzung des hereinbringenden Rucken-Brods mit dabey zu seyn, und, nebst denen Thorschreibern und Zöllnern, die sie zu solchem Ende acimirriren sollen, solches Brod wohl zehlen
irgend erlaubt ist, mit Schiffen das Brod denen Städten zuzuführen, und denen Beckern darinnen durch dergleichen starcke Zufuhr ihre Rchmng wegzunehmen, also wird solches denen frembden sowohl als hiesigen Schiffleuthen hiemit auch allhier ausdrücklich verbotten, und zmr, nach Befinden, bey Con- fifcauon des Brods oder sonstiger Straffe. Endlichen und
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sie Nicht allem tüchtig und gut- sondern auch genug Brod backen, und niemahlen daran einigen Mangel erscheinen lassen mögen, bey ohnausbleiblicher Straffe an- befohlen wird. Damit sich nun niemand mit der Unwissenheit dessen, so in all obigen künden gebotten und verbotten, entschuldigen könne, so solle diese Verordnung in Druck gebracht, und gewöhnlicher Otthen öffentlich angeschlagen werden. Wornach sich also ein jeder, den dieses angehet, zu richten, und für Schaden und UngeMch zu hüten wissen wird.
Geschlossen bey Rath/ Dienstags
den 14. Jannarii 1721.