Achdemc oKemahlen die Frage: Wie

lang aühier ein Verkauffer dem Kauffer vor fett und hehl Vieh / so dann auch insonderheit vor mfidtf - und von denen l.v. so genandten .'rantzosen angestecktes * vulgo Perlen - Viehe / zu stehen schuldig seye ? vorzukommen pfleget/und dahero ein Hoch- Edler und hochweiser Magistrat dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurty nach eingezogener gründlich - ulld zu­verlässiger Erkundigung / me es in obigen Fallen/ bey Menschen gedencken / aühier gehalten worden / der Roth- durfft zu seyn erachtet/ sothane herkömmliche/und biß dahero denen wenigsten bekandt geweste Gewohnheit in eine besondere Versaffung - und damit zu jedermans Wis­senschafft in öffentlichen Truck bringen zu lassen : Als wird hiemit verordnet/ daß ein Verkauffer dem Kauffer/ (i.) für fett Viehe / drey Tage/ ( 2 .) für hehl oder ma­ger Viehe aber / vier Wochen und einen Tag / so dann (Z.) für das sogenandte Perlen - Viehe oder von denen 5 v. Frantzosen m6citt -uud angestecktes Viehe ein Jahr und einen Tag zu stehen gehalten seyn - und nach dieser Verordnung bey deßfals entstehenden Klagen / so wohl bey Rath und hiesigem Stadt-Gericht / als Burgermei­sterlicher Audieng/ ftatuirft und gesprochen werden sol­le. Allermassen zu solchem Ende Wohlgedachter ein Hoch - Edler und Hochweiser Magistrat diese Verordnung hiesiger ©^Reformation mit beyzufügen außtrück lich anbesohlen.

Geschlossen bey Rath

Dienstags den - 7 . Julji 1717.