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furt am Wayn thun kund/ und fügen hiemit jedermänntgltch zu wißen: Demnach durch Göttliche Verhängnuß die Seuche der Pest vor einiger Jett an denen Gräntzen unsere geliebten Vatterlands Deutscher Nation mächtig etngertssen / nach der Hand aber immer weiter und weiter angebrochen/ und verschiedene Länder und ansehnliche Stätte . ^ ergriffen und verwüstet: Daß Wir dannenhero/ mit Voransetzung Göttlicher Gnade' und deroBeystands/ umß diesem leidigen Vbel menschlicher Möglichkeit nach zu begegnen / und selbiges von hiesiger Statt und Land abzuhalten/ eine Nothdurfft befunden/ein und andershicrunter zuverordnen. Befehlen demnach hiermit ernstlich und wollen
1. Daß niemand/auch keine Fuhren oder Waaren/von anderen Vrtenanher kommend/ nirgend anderst- wo/ alsalletnandem Bockenheimer-Neuen- Affen-und Nnhrthor eingelassen/ zuforderst aber von denen alldar bestellten Examinator«/ ihrer getruckten/ und zu manniglichens Nachricht hiebey gefügten inüruÄ:jon gemäß/ exa- rnjntrt/ und nach Befinden herein paffirt werden.
2 , Daß alle und jede Bürgere und Einwohner dieser Statt / sonderlich aber Weinschencken/ Gasthaltere / Garköche/ Bierzapfferc/ niemand von andern OrMherkommend annehmen/er habedanneinen getruckten mit demCantzley-Adler bezeichnetenSchemvondem Thor/ wo er eingelassen wowen/vorzulegen; welche Schein auch jeden Abends denen Herren Bürgermeistern/ nebst der gewöhnlichen Verzetchnuß derFrembden/ zugesendet werden sollen.
3. Daß die hiesige Bürgere und EinwohnerZwann sie trgendswohtn zu räisen Vorhabens / sich zuforderst mit nöthigen Ueden versehen; so dann dieselbe an denen Orten/ wohin sie gerätset/wann nemblich und zu welcher Jett sie daselbsten angelangt/ auch abgerärset seyen / ordentlich unterschreiben lassen.
4. Vnd sonderlich/ daß alle hiesige Burgereund Einwohner sich mit allem Fleiß hüten/an ein oder andern verdächtigen/ oder würckltch bannifircm Ort zu räisen/ dahin zu handle»/ Waaren von dannen zu empfangen/oder einzuschletffen.
Endlichen daß die Schtffere / Fischer und Ferchen sich allerdings enthalten / frembde Personen in ihre Schiffe/ oderNachen etnzunehmen/ undinhiesige Stattzuführen.
Alles bep unaußbleiblicheremster/undnachBefindung der Sach andictirenderThurn-Leib-und Lebens- straff.
Lonc!u 5 um in 8 cn. Marc, den i^.Junii 1680,
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