wohlm Win Wöbliches Dau-Kmbt
allhier/ in verschiedenen vorherigen und noch in
einem letzthin unterm 18. Novembris a p. gedrucktem, und von Hauß zu Hauß dikribuircem auch an gewöhn» lichen Orthen öffentlich angeschlagenem Edia an gesambte hiesige Bürgere, Beysaffen und Einwohnere die wohlgemeynte und zur Zierde der Stadt abzielende gute Verordnung gekhan, die Strassen vor ihren Häußern und Wohnungen fleißig säubern, den zusammen gekehrten- wie auch in ihren Häußern gesammleten Kummer und das Kehrsel an die gewöhnliche Oerther ausser der Stadt, fahren und tragen, keines weges aber dergleichen Unrath auf denen Gaffen vor denen Häußern liegen, noch an die Antauchen, in die Flöffer, in die Weedt und den Mayn, oder wohl gar auf offene Plätze der Stadt, schütten und werffen zulasten, mit der gegen die Ubertrettere sowohl, als auch die dargegen handlende Kärcher in jedesmahligem Uberführungs-Fall von rcspeKivc drey und vier Gulden angesetzten Straffe: So hat doch Ein Hoch-Edler und Hochweiser Rath dieser des H. Reichs Freyen Stadt Franckfurt am Mayn/ mit gröstem Mißfallen wahrnehmen und in der That erfahren müssen, daß sothaner nützlich - und wohlgemeynten Verordnung Löblichen Bau-Ämbts nicht nachgelebet worden, sondern der aufgehäuffte Unrath in denen Gaffen und vor denen Häußern vor wie nach liegen geblieben; Ordnet demnach und befiehlet hiermit nochmahlen ernstlich, und bey Vermeydung obangesetzter Straffe, daß, zumahlen wegen des bevorstehenden Wahl.Tags, sothaner Unfug gäntzlich unterbleiben, und die Stadt Gassen und Straffen aller Orthen sauber und rein gehalten, weniger nicht denen zu Säuberung der publicquen Plätze ohnehin bestellten Stadt, Fuhren durch Zutragung des Unraths, die Arbeit nicht vergröffert, und solche zu genüglicher Bestreitung der Ausfuhr unfähig gemacht werden; Und wie nun diese geschärffte Verordnung man ohne Ansehung der Persohn im Betrettungs.Fall, und da sich jemand sowohl hierüben in der Stadt, als auch zu Sachsenhaußen, unterstünde, den aufgehäufften Unrath vor denen Häußern auf denen Gas, sen fernerhin liegen zu lassen, oder an die Antauchen und sonsten an andere Oerther und Plätze in der Stadt, wo das auch seyn mögte, zu tragen und zu schütten / an Herrschafft und Gesind zu cxequiren, auch bey wiederhohlter Ubcrtrettung und sonstiger Beschaffenheit des Verbrechens/ die Straffe noch mehr zu erhöhen, auch so fort einzutreiben, des vest gefaßten Entschlusses ist; Also wird männiglich hiermit vermahnet, hiergegen nicht zu handle«, und sich vor Schimpff, Schaden und Straffe zu hüten.
Geschlossen bey Rath/
Donnerstags, den iz. Januarii 1741*