W dieser des Weil.
rancksurch anbefoylen/ daß
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a,lcl1 Zctten alle 8. Lage steiffig kehren und säubern/ auch keinen Kum- mcr / Kcrscl oder andern Unrach über 8. Tage im Hanß bchalten/noch iventger aber weder bey starckcni Platz-Regen noch sonsten in dteFlöjser oder Antauchen/ zu deren und der Stadt-Gräben schädlicher Verstopff- und Anfüllung vom Unrath/ oder auch auff die öffentliche grosse Plätze und Ecken oder sonsten in die Gaffen schütten/ sondern an die darzu unten fpcdhdrfc Orthe vor dem Thor bringen lassen- und von Jato innerhalb 8. Lagen der Anfang daniit ohnfehlbar gemacht werden solle / mit dm ausdrücklichen Anhang / daß / woserne jemand diesem nicht also gehörig Nachkommen / oder darwi- der thnn würde/ derselbe auf davon erlangende Nachricht dessentwegen zu ohnnachläfft- gcr Straffe werde gezogen werden.
Vorm Bockenheimer Thor, ms Rüster-See.
Vorm Allerheilgen Thor, in den grossen Weyher am Brückelgen.
Vor Sachsenhausen, in den Wendels-Weg und Hainer-Weg am Bettelbronnen.
eschlossen bey Math /
Dienstags den i8> k'ebr. 1721.